Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W16. 
219 
8 68. 
Bei folgenden Bauführungen sind die betreffenden Behörden unter Mittheilung der 
Pläne mit ihren Erinnerungen zu hören, wenn nicht die Zustimmung dieser Behörden schon 
von den Gesuchstellern beigebracht wird: 
1. 
2. 
3. 
8. 
9. 
bei Bauten in der Umgebung von Besitzungen der Civilliste der k. Obersthof- 
meisterstab, Bauabtheilung; 
bei Bauten in der Umgebung von Privatbesitzungen des Königs das Hofsekretariat; 
bei Bauten in der Umgebung von Militär-Eigenthum und innerhalb eines 
Festungs-Rayons-Bezirkes die betreffende Kommandantur (vgl. Reichsgesetz vom 
21. Dezember 1871 Reichsgesetzblatt S. 459 ff); 
bei Bauführungen an Staatsstraßen, öffentlichen Flüssen, Kanälen, oder in der 
Nähe von Staatsgebäuden das betreffende Bauamt; an anderweitem civil- 
ärarialischem Eigenthum die betreffende Aufsichtsbehörde; 
bei Bauten an Eisenbahn-Eigenthum oder in einer Entfernung von weniger als 
60 m vom nächstgelegenen Schienengeleise die einschlägige Eisenbahnbehörde; 
bei Bauten in der Umgebung von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft oder 
Kunst und von monumentalen Bauwerken die Aussichtsbehörde; 
bei Bauten in Waldungen oder weniger als 437,8 m (1500 Fuß bayerisch) 
von solchen entfernt, das einschlägige k. Forstamt (Art. 47 des revidirten Forst- 
gesetzes vom 28. März 1852, Gesetz= und Verordnungsblatt 1879 S. 1328); 
bei Bauführungen im Sinne der §§ 46, 47 und 48 die k. Brandversicherungs- 
kammer; 
bei Bauführungen für gewerbliche Zwecke, bei welchen Anordnungen zum Schutze 
der Arbeiter in Frage kommen können, der Fabriken= und Gewerbeinspektor. 
Wenn den Erinnerungen der voraufgeführten Behörden nicht entsprochen wird, so ist 
ihnen von dem betreffenden Beschlusse zur Wahrung des Beschwerderechtes Kenntniß zu geben. 
§ 72. 
Erst wenn die Bescheidung eines Baugesuches rechtskräftig ist, darf mit den Bau- 
arbeiten, zu denen auch die Herstellung der Baugruben zu rechnen ist, begonnen werden. 
Von dem Beginn jedes genehmigungepflichtigen Baues und jeder umfangreicheren 
mit einer genehmigungspflichtigen Bauführung zusammenhängenden Abbruchsarbeit hat der 
Bauherr sowohl der Orts= als auch der Distriktspolizeibehörde vorherige Anzeige zu erstatten. 
Zugleich ist, falls dieß nicht bereits mit der Einreichung des Bauplanes geschehen ist, der 
mit der Bauleitung betraute Baumeister oder Bauhandwerker namhaft zu machen. Dieser 
hat die Verantwortung durch unterschriftliche Erklärung zu übernehmen. 
36.
	        
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