Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Nr.  53.  Verordnung,

die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom
7.  April  1876  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1884  betreffend;

vom  31.  Juli  1884.

Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom  7.  April
1876  (R.-G.-Bl.  S.  125  fg.)  mit  dem  durch  das  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1884
(R.-G.-Bl.  S.  54  fg.)  getroffenen  Abänderungen  desselben  wird  unter  Aufhebung  der  Verordnung
  vom  5.  November  1876  (G.-u.  V.-Bl.  S.  493  fg.)  Folgendes  bestimmt:

#1.  Wo  in  dem  Reichsgesetze  der  „Vorstand  der  Gemeinde,“  in  deren  Bezirk
  die  Kasse  ihren  Sitz  hat,  erwähnt  wird,  ist  darunter  in  den  Städten,  in  welchen  die
Revidirte  Städteordnung  eingeführt  ist,  der  Stadtrath,  in  den  Städten,  in  welchen  die
Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  gilt,  der  Bürgermeister,  in  den  Landgemeinden
  der  Gemeindevorstand  und  für  die  selbstständigen  Gutsbezirke  der  Gutsvorsteher
  zu  verstehen.

Aufsichtsbehörde  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  ist  in  den  Städten  mit
Revidirter  Städteordnung  der  Stadtrath,  in  den  anderen  Städten  und  in  den  Landgemeinden,
  sofern  deren  Einwohnerzahl  über  zehntausend  beträgt,  der  Stadtgemeinderath,
beziehentlich  der  Gemeinderath,  im  Uebrigen  die  Amtshauptmannschaft.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Kreishauptmannschaft.

#l#i22.  Ueber  die  erfolgte  Einreichung  eines  Statuts  für  eine  Hülfskasse,  deren  Zulassung
  und  Eintragung  begehrt  wird  (§  4  Absatz  1  des  Gesetzes),  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
  welches  den  Tag  der  Einreichung,  den  Namen  der  Kasse  und  den  Namen  und
Wohnort  der  das  Statut  überreichenden  Personen  anzugeben  hat.

Dieses  Protokoll  ist  nebst  den  eingereichten  beiden  Exemplaren  des  Statuts  von  den
Stadträthen  der  vorgesetzten  Kreishauptmannschaft,  von  den  Bürgermeistern,  Gemeindevorständen
  und  Gutsvorstehern  der  vorgesetzten  Amtshauptmannschaft  und  von  dieser
weiter  der  vorgesetzten  Kreishauptmannschaft  mittelst  schriftlicher  Anzeige  ungesäumt  zu
übersenden.  In  dieser  Anzeige  sind  die  etwaigen  Bemerkungen,  zu  welchen  das  Statut
Veranlassung  giebt,  hinzuzufügen.

#3.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  (Kreishauptmannschaft)  hat  die  bei  ihr
eingehenden  Statuten  einer  Prüfung  zu  unterziehen,  welche  insbesondere  darauf  zu
richten  ist,

a)  ob  der  Name  der  Kasse  der  Vorschrift  in  §  2  des  Gesetzes  entspricht,
b)  ob  das  Statut  nach  §  3  Nr.  1  bis  9  des  Gesetzes  formell  vollständig  ist,