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bezirk, Fluß u. s. w.) näher zu bezeichnen; bei Sendungen nach Orten ohne Postanstalt
ist außer dem Bestimmungsort noch die Postanstalt, von der aus die Zustellung erfolgen,
oder bei der die Sendung abgeholt werden soll, beizufügen.
IV. Die Aufschrift eines Packets muß mit der Aufschrift der zugehörigen Post-Packet-
adresse (§ 7) übereinstimmen.
V. Bei portofrei zu befördernden Sendungen und solchen, für welche Portovergünstigung
in Anspruch genommen werden kann, müssen die zur Begründung der Portofreiheit oder
Portovergünstigung erforderlichen Angaben 2c. in der Aufschrift der Sendung, bei Packeten
auch auf der zugehörigen Post-Packetadresse beigefügt sein.
VI. Die bei einzelnen Gattungen von Versendungsgegenständen vom Absender in der
Aufschrift anzubringenden besonderen Vermerke u. s. w. sind nachstehend in den einschlägigen
Paragraphen angegeben. Wegen des für die Sendungen mit lebenden Thieren vorgeschriebenen
Verfügungsvermerkes siehe § 3 I.
VII. Zur Angabe des Inhalts ist der Absender in den in § 2 III und § 31V be-
zeichneten Fällen verbunden.
VIII. Die Aufschrift eines Packets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem
der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier 2c. haltbar
angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar be-
festigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen Stoffe zu benützen.
Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsortes geschrieben oder ge-
druckt sein.
IX. Bei Briefen mit Werthangabe ist die Aufschrift unmittelbar auf dem Umschlag
anzubringen; dieselbe darf nicht mit Stift geschrieben sein.
X. Abänderungen, Abstriche oder Ausschabungen wesentlicher auf die Behandlung der
Sendungen bezüglichen Angaben sind unstatthaft.
§ 9.
Werthangabe.
1. Briefe und Packete können, soweit nicht in nachstehenden Paragraphen Ausnahmen
vorgesehen sind, unter Werthangabe befördert werden. Der Werth ist in der Aufschrift, bei
Packeten auf der Sendung und auf der zugehörigen Post-Packetadresse in der Reichs-
währung mit Ziffern anzugeben.
II. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.
Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den dieselben zur Zeit
der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und
ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich erforderlich wäre,