Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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86.

Besondere  Vorschriften  für  die  Verpachung  und  den  Verschluß  der  Geldsendungen.

I.  Geldstücke,  die  in  Briefen  versendet  werden,  müssen  in  Papier  2c.  eingeschlagen  und
innerhalb  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  sie  während  der  Beförderung  ihre  Lage  nicht
ändern  können.

II.  Bei  Geldpacketen  im  Gewichte  bis  zu  2  Kilogramm,  deren  Werth  bei  Papiergeld
10000  Mark  und  bei  Baargeld  1  000  Mark  nicht  übersteigt,  genügt  eine  Umhüllung  aus
starkem,  mehrfach  umgeschlagenem  Papiere  mit  guter  Verschnürung.  Geldpackete  von  größerem
Gewicht  oder  von  höherem  Werthe  müssen  in  haltbarer  Leinwand,  in  Wachsleinwand
oder  in  Leder  verpackt,  gut  umschnürt  und  vernäht,  sowie  längs  der  Naht  hinreichend  oft
versiegelt  sein.

III.  Geldbeutel  und  Geldsäcke,  die  ohne  weitere  Verpackung  versandt  werden,  können
aus  einfacher  starker  Leinwand  bestehen,  wenn  das  Geld  gerollt  oder  zu  Päckchen  vereinigt
ist.  Andernfalls  müssen  die  Beutel  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand  hergestellt  sein.
Die  Naht  darf  nicht  auswendig  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Die  Schnur,  die  den
Kropf  umgibt,  muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurchgezogen  werden.  Wo  der  Knoten  geschürzt
  ist,  und  außerdem  über  beiden  Schnurenden  muß  das  Siegel  deutlich  aufgedrückt  sein.
Derartige  Sendungen  dürfen  nicht  über  25  Kilogramm  schwer  sein.

IV.  Geldkisten  müssen  aus  starkem  Holze  gefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt  oder
mit  guten  Schlössern  versehen  sein;  die  Schlußstellen  müssen  deutliche  Siegelabdrücke  in
gutem  Lack  tragen.  Der  Deckel  darf  nicht  überstehen;  die  etwaigen  Eisenbeschläge  müssen
gut  befestigt  und  so  eingelassen  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.
lleber  25  Kilogramm  schwere  Kisten  müssen  gut  bereisft  und  mit  Handhaben  versehen  sein.

V.  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und  an  den  beiden
Böden  so  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses  ohne  Verletzung  der
Umschnürung  oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist.

VI.  Bei  Sendungen  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt

  sein.  Gelder,  die  in  Fässern  oder  Kisten  versendet  werden  sollen,  müssen  zunächst  in
Beuteln  oder  Packeten  verpackt  werden.

§  7.
Post-Packetadresse.
I.  Den  Packetsendungen  muß  eine  Post-Packetadresse  (Begleitadresse)  in  der  von  der
Postverwaltung  vorgeschriebenen  Form  beigegeben  sein.
II.  Zu  einer  Post-Packetadresse  dürfen  bis  zu  drei  Packete  gehören;  jedes  Nachnahmepacket
  (8§  19)  muß  jedoch  von  einer  besonderen  Post-Packetadresse  begleitet  sein.