Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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VII. Es steht dem Auftraggeber frei, einem Postauftrage zur Geldeinziehung ein 
ausgefülltes Postanweisungsformular zur Uebermittelung des eingezogenen Betrages (IX b 1) 
beizufügen. Wird die Postanweisungsgebühr nicht vorausentrichtet, so darf in diesem Formulare 
nur der Betrag angegeben werden, der nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
VIII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst Anlagen an die Postanstalt, welche 
die Geldeinziehung oder Accepteinholung bewirken soll, in verschlossenem Umschlag mit der 
Aufschrift „Postauftrag nach . . . . (Name der Postanstalt)“ abzusenden. Die Sendung darf 
das Gewicht von 250 Gramm nicht überschreiten. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten 
Tage geschehen (IV), so darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als 7 Tage 
vorher erfolgen. 
IX. Für einen Postauftrag werden erhoben: 
a) das Porto für den Postauftragsbrief. .. ....30Pf, 
b) 1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungsgebühr 
für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages; 
2. bei Postaufträgen zur Accepteinholung das Porto für die Rücksendung des 
angenommenen Wechsles 30 Pfl. 
Das Porto zu a ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr 
(b 1) wird, sofern sie nicht vorausentrichtet ist (VII), vom eingezogenen Geldbetrag in Abzug 
gebracht. Das Porto zu b 2 wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen 
Wechsels angerechnet. 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, 
so wird die Rücksendung des Postauftrags sowie dessen Weitersendung an einen anderen 
Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen 
Gebührenansatz bewirkt. 
X. Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt (8 28). 
§ 21. 
Briefe mit Postzustellungsurkunde. 
I. Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes an den Empfänger 
postamtlich beurkundet und die ausgenommene Postzustellungsurkunde dem Absender über- 
sendet werden. 
II. Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden: 
a) die gewöhnliche Zustellung, 
b) die vereinfachte Zustellung. 
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der 
Postzustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe
	        
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