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VII. Es steht dem Auftraggeber frei, einem Postauftrage zur Geldeinziehung ein
ausgefülltes Postanweisungsformular zur Uebermittelung des eingezogenen Betrages (IX b 1)
beizufügen. Wird die Postanweisungsgebühr nicht vorausentrichtet, so darf in diesem Formulare
nur der Betrag angegeben werden, der nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.
VIII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst Anlagen an die Postanstalt, welche
die Geldeinziehung oder Accepteinholung bewirken soll, in verschlossenem Umschlag mit der
Aufschrift „Postauftrag nach . . . . (Name der Postanstalt)“ abzusenden. Die Sendung darf
das Gewicht von 250 Gramm nicht überschreiten. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten
Tage geschehen (IV), so darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als 7 Tage
vorher erfolgen.
IX. Für einen Postauftrag werden erhoben:
a) das Porto für den Postauftragsbrief. .. ....30Pf,
b) 1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungsgebühr
für die Uebermittelung des eingezogenen Betrages;
2. bei Postaufträgen zur Accepteinholung das Porto für die Rücksendung des
angenommenen Wechsles 30 Pfl.
Das Porto zu a ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr
(b 1) wird, sofern sie nicht vorausentrichtet ist (VII), vom eingezogenen Geldbetrag in Abzug
gebracht. Das Porto zu b 2 wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen
Wechsels angerechnet.
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden,
so wird die Rücksendung des Postauftrags sowie dessen Weitersendung an einen anderen
Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen
Gebührenansatz bewirkt.
X. Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt (8 28).
§ 21.
Briefe mit Postzustellungsurkunde.
I. Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes an den Empfänger
postamtlich beurkundet und die ausgenommene Postzustellungsurkunde dem Absender über-
sendet werden.
II. Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden:
a) die gewöhnliche Zustellung,
b) die vereinfachte Zustellung.
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der
Postzustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe