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II. Kapitalrentenstener.
15.
Die vorstehenden Vorschriften finden im Allgemeinen auch auf die Zu= und Abgänge,
Mehrungen und Minderungen, dann auf sonstige Aenderungen in der Veranlagung bei der
Kapitalrentensteuer gleichmäßige und sinnentsprechende Anwendung, soweit nicht im Kapital-
rentensteuergesetze oder in der gegenwärtigen Bekanntmachung eine abweichende Bestimmung
getroffen ist.
8 16.
Wenn innerhalb der zweijährigen Steuerperiode eine Person, welche bisher keine steuerbare
Kapitalrente bezogen hatte, in den Bezug einer solchen tritt, oder wenn eine Person durch
Niederlassung im Königreiche steuer= oder umlagenpflichtig (Art. 10 und 11 des Gesetzes) wird,
ferner wenn sich innerhalb der Steuerperiode für eine bereits mit Kapitalrentensteuer belegte
Person eine die Aenderung der Steuer bedingende Mehrung der Kapitalrente ergibt, so sind
diese Personen oder deren gesetzliche Vertreter gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a, Art. 27 und
Art. 28 Abf. 1 des Gesetzes gehalten, über den Zugang oder über die eingetretene Mehrung
nach Vorschrift der Art. 14 und 15 eine Steuererklärung bis längstens vier Wochen nach
Ablauf des Monats, in welchem der Zugang oder die Mehrung eingetreten ist, entweder
beim Rentamte oder bei der Gemeindebehörde behufs Uebermittelung an das Rentamt ab-
zugeben. In der Erklärung muß der Zeitpunkt des Zuganges oder des Eintrittes der
Mehrung genau bezeichnet werden.
Für die fraglichen Steuererklärungen kommt das als Beilage IV zur Bekanntmachung
vom 10. August 1899 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 611) vorgeschriebene Formular
der Fassionsliste, welches vom Rentamte oder von der Gemeindebehörde unentgeltlich ver-
abfolgt wird, in Anwendung.
Werden solche Erklärungen, dann Anzeigen über Abgänge oder Minderungen (Art. 30
Abs. 1 des Gesetzes) bei der Gemeindebehörde abgegeben, so hat letztere deren alsbaldige
Einsendung an das Rentamt zu bewirken.
Pflichtige, beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter, welche der in Art. 28 Abs. 1
ausgesprochenen Verpflichtung zur Erklärungsabgabe über den Zugang zur Kapitalrentensteuer
oder über eine die Aenderung der Steuer bedingende Mehrung der Jahresrente nicht nach-
kommen, oder in der fraglichen Erklärung unrichtige oder unvollständige Angaben machen,
welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind, unterliegen gemäß Art. 33 des
Gesetzes einer Geldstrafe im fünfzehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren
Verkürzung unternommen wurde.
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