Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MI. 9 
II. Kapitalrentenstener. 
15. 
Die vorstehenden Vorschriften finden im Allgemeinen auch auf die Zu= und Abgänge, 
Mehrungen und Minderungen, dann auf sonstige Aenderungen in der Veranlagung bei der 
Kapitalrentensteuer gleichmäßige und sinnentsprechende Anwendung, soweit nicht im Kapital- 
rentensteuergesetze oder in der gegenwärtigen Bekanntmachung eine abweichende Bestimmung 
getroffen ist. 
8 16. 
Wenn innerhalb der zweijährigen Steuerperiode eine Person, welche bisher keine steuerbare 
Kapitalrente bezogen hatte, in den Bezug einer solchen tritt, oder wenn eine Person durch 
Niederlassung im Königreiche steuer= oder umlagenpflichtig (Art. 10 und 11 des Gesetzes) wird, 
ferner wenn sich innerhalb der Steuerperiode für eine bereits mit Kapitalrentensteuer belegte 
Person eine die Aenderung der Steuer bedingende Mehrung der Kapitalrente ergibt, so sind 
diese Personen oder deren gesetzliche Vertreter gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a, Art. 27 und 
Art. 28 Abf. 1 des Gesetzes gehalten, über den Zugang oder über die eingetretene Mehrung 
nach Vorschrift der Art. 14 und 15 eine Steuererklärung bis längstens vier Wochen nach 
Ablauf des Monats, in welchem der Zugang oder die Mehrung eingetreten ist, entweder 
beim Rentamte oder bei der Gemeindebehörde behufs Uebermittelung an das Rentamt ab- 
zugeben. In der Erklärung muß der Zeitpunkt des Zuganges oder des Eintrittes der 
Mehrung genau bezeichnet werden. 
Für die fraglichen Steuererklärungen kommt das als Beilage IV zur Bekanntmachung 
vom 10. August 1899 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 611) vorgeschriebene Formular 
der Fassionsliste, welches vom Rentamte oder von der Gemeindebehörde unentgeltlich ver- 
abfolgt wird, in Anwendung. 
Werden solche Erklärungen, dann Anzeigen über Abgänge oder Minderungen (Art. 30 
Abs. 1 des Gesetzes) bei der Gemeindebehörde abgegeben, so hat letztere deren alsbaldige 
Einsendung an das Rentamt zu bewirken. 
Pflichtige, beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter, welche der in Art. 28 Abs. 1 
ausgesprochenen Verpflichtung zur Erklärungsabgabe über den Zugang zur Kapitalrentensteuer 
oder über eine die Aenderung der Steuer bedingende Mehrung der Jahresrente nicht nach- 
kommen, oder in der fraglichen Erklärung unrichtige oder unvollständige Angaben machen, 
welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind, unterliegen gemäß Art. 33 des 
Gesetzes einer Geldstrafe im fünfzehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren 
Verkürzung unternommen wurde. 
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