Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M II. 253 
VII. Für die Zustellung durch Eilboten sind zu entrichten: 
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender: 
1. für die Zustellung von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Postkarten, 
Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben ohne und mit Nachnahme, 
Postanweisungen, Briefen mit Werthangabe, Ablieferungsscheinen und Post- 
Packetadressen (ohne die zugehörigen Sendungen) 
im Orts zustellbezirke 25 Pf., 
im Land zustellbezirke 60 Pf. 
für jeden Gegenstand, 
bei Sendungen an Empfänger im Land zustellbezirke des Aufgabe postortes 
(IV) jedoch die wirklich erwachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Ab- 
sender auf Verlangen einen angemessenen Betrag zu hinterlegen hat, mindestens 
aber 25 Pf.; 
2. für die Zustellung von Packeten 
im Orts zustellbezirke 40 Pf., 
im Lan d zustellbezirke 90 Pf. 
für jedes Packet. 
B. Im Falle der Zahlung durch den Empfänger: 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für 
einen der Gegenstände zu A 1 und 40 Pf. für ein Packet. 
VIII. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an 
denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen 
ist, der Botenlohn nur zum einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet mindestens 
der Betrag von 40 Pf. erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so 
kommen die Botenlohnsätze für Packete in Anwendung. Werden durch denselben Boten an 
denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen abgetragen, für welche die Eilboten- 
gebühr ganz oder nur zum Theil (IX) vorausbezahlt ist, und solche, für die sie nicht voraus- 
bezahlt ist, so ist vom Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende Botenlohn ab- 
züglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung 
gelangende Telegramme im Voxaus bezahlte Zustellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
IX. Reichen bei Briefpostsendungen (§1 la 1—5), die in den Briefkästen vorgefunden 
werden, die zur Frankirung verwendeten Postwerthzeichen zur Deckung des Portos und der 
Gebühr für die verlangte Zustellung durch Eilboten (VII A) nicht aus, so werden vom 
Empfänger die wirklich erwachsenden Botenkosten (VII B) erhoben, abzüglich des durch Frei- 
marken vorausbezahlten Theiles der Gebühr. 
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