Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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X. Die Zustellung Allerhöchster Handschreiben durch Eilboten erfolgt im Orts- und 
Landzustellbezirke der Postanstalten gebührenfrei. Für portofreie Dienstschreiben und porto- 
freic Packetpostsendungen in Staatsdienstsachen kann gebührenfreie Zustellung durch Eilboten 
nur dann beansprucht werden, wenn sie nach anderen Postorten bestimmt und an Empfänger 
im Orts zustellbezirke der Bestimmungspostanstalt gerichtet sind. 
Xl. Eine Beförderung von Sendungen durch Eilboten vom Aufgabeorte nach einem 
anderen Postort ist nicht zulässig. Dagegen können auf Verlangen des Absendere Sendungen, 
die einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, 
durch Eilboten weiterbefördert werden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Orten nicht 
über 15 Kilometer beträgt. Die Ausfschriften solcher Sendungen müssen unter der Angabe 
des Bestimmungsortes den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung der Postanstalt, von wo 
aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Sendungen 
sind auch im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender die wirklich erwachsenden Boten- 
kosten, mindestens aber die unter VII A für die Zustellung im Land zustellbezirke fest- 
gesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen Be- 
trag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
XII. Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger 
dessen Zahlung, so wird die Sendung als unbestellbar behandelt 
XIII. Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für 
den Zustellungsversuch, die bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben 
gewesen wären, vom Absender zu tragen. 
XIV. Anträgen des Empfängers auf Zustellung durch Eilboten von Postsendungen 
kann ausnahmsweise entsprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs 
möglich ist. Zutreffendenfalls ist der Botenlohn nach den Festsetzungen unter VII B zu 
erheben. Die zu VIII vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegen- 
stände findet in diesem Falle keine Anwendung. 
XV. Für die Aushändigung der Eilsendungen sind die Bestimmungen im § 39 A 
maßgebend. 
8 23. 
Dringende Packete. 
I1. Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte Uebermittelung 
besonders erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als dringende Packete mit 
den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten versendet werden. Das Verlangen der 
Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packeten nicht zulässig. 
II. Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen 
farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder ausnahmsweise in großen hand-
	        
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