Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Verschluß  sind  Briefumschläge  zu  verwenden,  welche  mit  einem  breiten  rothen  Rande  versehen
sind  und  am  Kopf  in  großen  Buchstaben  die  Bezeichnung  „Bahnhofsbrief“  tragen;  auf  der
Rückseite  des  Briefumschlages  ist  der  Name  des  Absenders  anzugeben.

IV.  Einschreibung,  Werthangabe,  Nachnahme  sind  bei  Bahnhofsbriefen  nicht  zulässig.

V.  Bahnhofsbriefe  müssen  vom  Absender  frankirt  werden.  Die  neben  dem  Porto  zu
entrichtende  Gebühr  für  die  tägliche  Abholung  je  eines  mit  einem  bestimmten  Eisenbahnzuge
beförderten  Briefes  von  einem  und  demselben  Absender  an  einen  Empfänger  beträgt  12  Mark
für  den  Kalendermonat  oder,  wenn  die  Beförderung  für  kürzere  Fristen  als  1  Monat  erfolgen
soll,  4  Mark  für  die  Woche  oder  den  Theil  einer  Woche.  Die  Gebühr  ist  von  dem  Empfänger
im  Voraus  zu  zahlen.

VI.  Die  Aushändigung  der  Bahnhofsbriefe  erfolgt  nur  gegen  Vorzeigung  des  Ausweisschreibens
  (I).  Meldet  sich  der  Abholer  nicht  rechtzeitig,  so  werden  die  Briefe  gegen  die  im
§  22  VII  unter  B  festgesetzte  Gebühr  durch  Eilboten  zugestellt.

§  26.
Ort  der  Aufgabe.

I.  Die  Postsendungen  müssen,  soweit  sie  nicht  in  die  Briefkästen  zu  legen  sind  (II)
oder  für  dieselben  nachstehend  eine  andere  Art  der  Einlieferung  zugelassen  ist,  bei  den  Postanstalten
  an  der  Annahmestelle  aufgegeben  werden.

II.  Gewöhnliche  Briefe  (einschl.  solcher  mit  Postzustellungsurkunde),  Postkarten,  Drucksachen,
  Geschäftspapiere  und  Waarenproben  sind,  sofern  deren  Umfang  und  sonstige
Beschaffenheit  es  gestatten,  mittelst  der  Briefkästen  zur  Aufgabe  zu  bringen.

III.  Gewöhnliche  Briefpostsendungen  (II)  dürfen  auch  den  Begleitern  von  Personenposten
und  den  Beförderern  von  Botenposten,  wenn  sie  sich  unterwegs  im  Dienste  befinden,  zur
Einlieferung  bei  der  nächstfolgenden  Postanstalt  mitgegeben  werden.

IV.  Den  Postboten  können  auf  ihren  Landzustellgängen  zur  Einlieferung  bei  der  Postanstalt
  ihres  Dienstortes  oder  zur  Zustellung  unterwegs  gewöhnliche  oder  einzuschreibende
Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere,  Waarenproben  und  Aktenpackete  (§  11a  6),
Briefe  mit  Zustellungsurkunde,  gewöhnliche  oder  einzuschreibende  Packete,  sowie  Sendungen
mit  Werthangabe  bis  zum  Einzelbetrage  von  800  Mark,  ferner  zur  Einlieferung  bei  der
Postanstalt  auch  Nachnahmesendungen,  Postanweisungen  mit  den  zugehörigen  Geldbeträgen
und  Postaufträge  übergeben  werden.  Zur  Mitnahme  von  Packetsendungen  sind  jedoch  die
Postboten  nur  insoweit  verpflichtet,  als  die  Packete  geschützt  untergebracht  werden  können
und  Unzuträglichkeiten  für  den  Dienst  nicht  zu  befürchten  sind.

V.  Die  vom  Postboten  zu  übernehmenden  Einschreib-,  Nachnahme=  und  Werthsendungen,
Postanweisungen,  Postaufträge  und  gewöhnlichen  Packete  müssen  in  das  von  ihm  auf  seinem