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III. Wünscht der Absender einer Einschreibsendung, einer Sendung mit Werthangabe
oder eines gewöhnlichen Packets eine vom Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung
(Rückschein) zu erhalten, so hat er dieses Verlangen in der Aufschrift der Sendung, bei
Packeten auch auf der zugehörigen Post-Packetadresse, durch den Vermerk „Rückschein“ aus-
zudrücken und zugleich sich namhaft zu machen oder anzugeben an wen der Riückschein
abzuliefern ist.
IV. Für Sendungen gegen Rückschein ist das Porto u. s. w. nebst einer Rückscheingebühr
von 20 Pf. vom Absender bei der Aufgabe vorauszuentrichten.
V. Der Absender kann gegen eine sofort zu erlegende Gebühr von 20 Pf. einen
Rückschein über die zu III bezeichneten Sendungen auch später als bei deren Einlieferung verlangen.
VI. Portofreie Sendungen sind von der Rückscheingebühr (IV und V) befreit.
VII. Bei Ausfertigung der Aufgabe= und Rückscheine ist den Postanstalten nicht
gestattet, über den in der Aufschrift allenfalls angegebenen Inhalt der Sendung Privaten
gegenüber eine Bescheinigung zu ertheilen, dagegen ist bei Sendungen von k. Behörden sowie
bei Sendungen von Advokaten und Rechtsanwälten in Armensachen auf Verlangen der an-
gegebene Inhalt auf den Scheinen zu vermerken.
§ 29.
Vorschriftswidrig beschaffene Lendungen.
1. Sendungen, die nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und ver-
schlossen 2c. sind, können dem Aufgeber zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit
zurückgegeben werden. ·
II. Verlangt jedoch der Aufgeber, ungeachtet der erhobenen Ausstellungen, die Beförderung
der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn
aus den Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im
Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Aufgeber auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet
und diese Verzichtleistung in der Aufschrift durch die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt
und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Aufgabebescheinigung ertheilt (8 28), so hat
die Postanstalt über die Verzichtleistung des Aufgebers in der Bescheinigung einen Vermerk
niederzuschreiben.
III. Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit
beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus
einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso
hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen
entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt
zugelassen sind (§§ 2 und 3).