Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

III.  Als  Feiertage  haben  zu  gelten:
a)  allgemein:

1.  Neujahr,  das  Allerhöchste  Geburtsfest  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Prinz-Regenten
  (12.  März),  Charfreitag,  Ostermontag,  Christi  Himmelfahrt,
Pfingstmontag,  Weihnachtsfest  und  Stephanstag  (26.  Dezember),

2.  Erscheinung  Christi  (6.  Januar):

b)  an  Orten  mit  überwiegend  katholischer  Bevölkerung:

1  Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt,  Allerheiligen,

2.  Mariä  Lichtmeß,  St.  Joseph,  Mariä  Verkündigung,  Johann  der  Taufer,
Peter  und  Paul,  Mariä  Geburt,  Mariä  Empfängniß,  sodann  der  Gedenk—
tag  des  Bisthumspatrons  der  einschlägigen  Diözese.

Die  zu  a2  und  b  2  aufgeführten  Tage  gelten  für  die  Rheinpfalz  nicht  als  Feiertage.
Der  Postverwaltung  ist  übrigens  vorbehalten,  auch  in  Bayern  rechts  des  Rheins  in  Orten,
in  welchen  die  zu  à2  und  b  2  genannten  Festtage  nicht  gefeiert  werden,  die  Dienststunden
wie  an  den  Werktagen  festzusetzen.

IV.  In  besonderen  Fällen  kann  die  Beschränkung  der  Dienststunden  an  Sonn=  und
Feiertagen  zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  aufgehoben  werden.

V.  Die  Stunden,  zu  denen  an  Werktagen  sowie  an  Sonn=  und  Feiertagen  die
Schalter  geöffnet  sind,  werden  bei  jeder  Postanstalt  durch  Anschlag  bekannt  gemacht.

VI.  Die  Schlußzeit  für  die  Aufgabe  von  Postsendungen  bei  den  Annahmestellen  der
Postanstalten  tritt  in  der  Regel  ein:

a)  für  gewöhnliche  Briefe  und  Postkarten  eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde,
b)  für  gewöhnliche  Drucksachen,  Geschäftspapiere,  Waarenproben  und  Aktenpackete

(§  1  1a)  eine  halbe  bis  eine  Stunde,

)  für  einzuschreibende  Briefpostsendungen  eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde,

d)  für  alle  anderen  Gegenstände  eine  Stunde
vor  dem  planmäßigen  Abgang  oder  Weitergang  der  betreffenden  Post  von  der  Aufgabepostanstalt
  ab.  Wo  die  Verkehrsverhältnisse  es  gestatten,  werden  diese  Schlußzeiten  entsprechend
  verkürzt.

VII.  Sollte  die  ordnungsmäßige  Bearbeitung  der  Sendungen  wegen  besonderer  örtlicher
Verhältnisse  innerhalb  der  vorbezeichneten  Fristen  nicht  ausführbar  sein,  so  können  die  Schlußzeiten
  angemessen  verlängert  werden.  Das  Güleiche  gilt  im  Einzelfalle  für  Sendungen,  die
von  demselben  Absender  in  größeren  Mengen  aufgegeben  werden.

VIII.  Für  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Schalterdienststunden  abgehen,  bildet
der  Ablauf  dieser  Dienststunden  die  Schlußzeit,  sofern  letztere  nicht  nach  den  vorstehenden
Festsetzungen  früher  eintritt.