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Behandlung der ungeeignet in die Kriefkästen eingelegten Postsendungen.
I. In den Briefkästen vorgefundene Briefe ohne Werthangabe und Aktensendungen
(§ 11a6), die sich infolge ihres Gewichtes zur Versendung mit der Briefpost nicht eignen,
können auf Gefahr des Absenders mit der Packetpost befördert werden.
II. Vorschriftsmäßig beschaffene Einschreibsendungen, Eilsendungen, Postaufträge, Nach-
nahmesendungen und Sendungen mit Werthangabe, die mittelst Briefkastens zur Aufgabe
gelangen, werden ihrer Gattung entsprechend behandelt. Für eine infolge der unvorschrifts-
mäßigen Einlieferung verursachte versehentliche Unterlassung dieser Behandlung ist die Post-
verwaltung nicht verantwortlich.
III. Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben mit dem Vermerke „Einschreiben“
werden nur dann unter Einschreibung abgesandt, wenn durch die verwendeten Postwerthzeichen
außer dem Porto auch die Einschreibgebühr (§ 16) gedeckt ist.
Unfrankirte oder ungenügend frankirte Postaufträge sowie Postaufträge im Gewichte
von mehr als 250 Gramm werden nicht befördert. "
IV. Portopflichtige Sendungen, die einen Frankirungsvermerk tragen, mit Postwerth--
zeichen aber nicht versehen sind, werden, sofern sie nicht dem Frankirungszwang unterliegen,
unter Anrechnung des treffenden Portos abgesandt. Das Gleiche gilt für die an k. Stellen
und k. Behörden gerichteten portopflichtigen Sendungen, die unfrankirt oder ungenügend
frankirt in die Briefkästen eingelegt werden.
V. In den Briefkästen vorgefundene Sendungen, die sich zur Beförderung nicht eignen,
werden dem Absender, wenn er zu ermitteln ist, zurückgegeben, andernfalls als unbestellbar
behandelt. Die Zurückgabe an den Absender unterliegt den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen.
VI. Alle derartigen Sendungen, gleichviel ob sie abgefertigt, dem Absender zurück-
gegeben oder zurückgehalten werden, müssen von der Aufgabepostanstalt mit dem Vermerk
„Aus dem Briefkasten“ versehen werden.
§ 31.
Leitung der Postsendungen.
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.
§ 32.
Burückziehung von Postsendungen und Aenderung von Aufschriften durch den Absender.
I. Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen,
solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.
II. Die Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort, ausnahms-
weise auch an einem Unterwegsorte, sofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
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