Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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III.  Wünscht  der  Absender  einer  Einschreibsendung,  einer  Sendung  mit  Werthangabe
oder  eines  gewöhnlichen  Packets  eine  vom  Empfänger  auszustellende  Empfangsbescheinigung
(Rückschein)  zu  erhalten,  so  hat  er  dieses  Verlangen  in  der  Aufschrift  der  Sendung,  bei
Packeten  auch  auf  der  zugehörigen  Post-Packetadresse,  durch  den  Vermerk  „Rückschein“  auszudrücken
  und  zugleich  sich  namhaft  zu  machen  oder  anzugeben  an  wen  der  Riückschein
abzuliefern  ist.

IV.  Für  Sendungen  gegen  Rückschein  ist  das  Porto  u.  s.  w.  nebst  einer  Rückscheingebühr
von  20  Pf.  vom  Absender  bei  der  Aufgabe  vorauszuentrichten.

V.  Der  Absender  kann  gegen  eine  sofort  zu  erlegende  Gebühr  von  20  Pf.  einen
Rückschein  über  die  zu  III  bezeichneten  Sendungen  auch  später  als  bei  deren  Einlieferung  verlangen.

VI.  Portofreie  Sendungen  sind  von  der  Rückscheingebühr  (IV  und  V)  befreit.

VII.  Bei  Ausfertigung  der  Aufgabe=  und  Rückscheine  ist  den  Postanstalten  nicht
gestattet,  über  den  in  der  Aufschrift  allenfalls  angegebenen  Inhalt  der  Sendung  Privaten
gegenüber  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen,  dagegen  ist  bei  Sendungen  von  k.  Behörden  sowie
bei  Sendungen  von  Advokaten  und  Rechtsanwälten  in  Armensachen  auf  Verlangen  der  angegebene
  Inhalt  auf  den  Scheinen  zu  vermerken.

§  29.
Vorschriftswidrig  beschaffene  Lendungen.

1.  Sendungen,  die  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  verpackt  und  verschlossen
  2c.  sind,  können  dem  Aufgeber  zur  Herstellung  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit
zurückgegeben  werden.  ·

II.  Verlangt  jedoch  der  Aufgeber,  ungeachtet  der  erhobenen  Ausstellungen,  die  Beförderung
der  Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so  muß  die  Beförderung  geschehen,  wenn
aus  den  Mängeln  ein  Nachtheil  für  andere  Postgüter  oder  eine  Störung  der  Ordnung  im
Dienstbetriebe  nicht  zu  befürchten  ist,  der  Aufgeber  auch  auf  Ersatz  und  Entschädigung  verzichtet
und  diese  Verzichtleistung  in  der  Aufschrift  durch  die  Worte:  „Auf  meine  Gefahr“  ausdrückt
und  unterschreibt.  Wird  über  die  Sendung  eine  Aufgabebescheinigung  ertheilt  (8  28),  so  hat
die  Postanstalt  über  die  Verzichtleistung  des  Aufgebers  in  der  Bescheinigung  einen  Vermerk
niederzuschreiben.

III.  Auch  wenn  die  Annahme  der  Sendung  nicht  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit
beanstandet  worden  ist,  hat  dennoch  der  Absender  alle  die  Nachtheile  zu  vertreten,  welche  aus
einer  vorschriftswidrigen  Verpackung,  Verschließung  und  Aufschrift  hervorgegangen  sind.  Ebenso
hat  der  Absender  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  durch  die  Beförderung  von  Gegenständen
entsteht,  die  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen  oder  zur  Postbeförderung  nur  bedingt
zugelassen  sind  (§§  2  und  3).