Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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nach 8 45 behandelt. Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt jedoch sofort das vom 
Absender vorgeschriebene Verfahren (§ 3 I) ein, wenn die Sendung nicht binnen zweimal 
24 Stunden nach ihrem Eintreffen bei der Bestimmungspostanstalt in Empfang genommen 
worden ist. Die Abgabe der Sendungen erfolgt an diejenige Person, die den vollzogenen 
Ablieferungsschein, die abquittirte Post-Packetadresse, gegebenenfalls nebst vollzogenem Rück- 
schein, bei der Postanstalt abgibt. Letztere ist befugt aber nicht verpflichtet, die Berechtigung 
desjenigen, der den Schein rc. übergibt, zu prüfen. Die Empfänger sind, auch wenn die 
Sendungen nicht abgeholt werden, zur Rückgabe der erhaltenen Ablieferungsscheine, Post- 
Packetadressen rc. verpflichtet. 
XXX. Für die Zustellung von Briefpostsendungen, Ablieferungsscheinen, Post-Packet- 
adressen, Rückscheinen und Empfangsausweisen (XV) zu Packetpostsendungen in die Wohnung 2c. 
des Empfängers wird keine Zustellgebühr erhoben. Werden jedoch die zu Postanweisungen 
gehörigen Geldbeträge zugestellt, so kommt für jede Postanweisung bis 5 Mark einschl. eine 
Zustellgebühr von 5 Pf. und für jede Postanweisung über 5 Mark eine solche von 10 Pf. 
zur Erhebung. 
XXXI. Für jede im Landzustellbezirke zugestellte Sendung mit Werthangabe bis 
800 Mark einschl., jedes gewöhnliche oder eingeschriebene Packet beträgt die Zustellgebühr 
bei einem Gewichte 
a) bis 1 Kilogramm einsch. 10 Pf., 
b) über 1 bis 5 Kilogramm einschl. 20 Pf. 
Bei höherer Werthangabe (XXVI) oder größerem Gewichte werden für jede Sendung 
30 Pf. an Zustellgebühr erhoben. 
XXXII. Die zu XXII genannten Sendungen sind von der im Absatz XXXI bezeich 
neten Gebühr befreit. 
D. Zustellung in Orten mit Posthilfstelle. 
XXXIII. Die für Empfänger in Landorten mit Posthilfstelle bestimmten gewöhnlichen 
Briefpostsendungen und gewöhnlichen Packete werden der Posthilfstelle zugeführt und vom 
Inhaber der Posthilfstelle entweder zugestellt oder zur Abholung bereitgehalten. 
XXXIV. Für die Zustellung der Briefpostsendungen ist keine Gebühr zu entrichten; 
dagegen kommen für jedes Packet 
bis zu 10 Kilogramm einschl. 10 Pf., 
über 10 Kilogramm 20 Pf. 
an Zustellgebühr zur Erhebung. 
XXXV. Die Abholung der Sendungen bei der Posthilfstelle ist ohne Abgabe einer 
schriftlichen Abholungserklärung gestattet.
	        
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