Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber 
des Protestes zu entrichten. 
XI. Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesandt 
oder weitergesandt ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten 
Postauftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 32 den Postauftrag 
zurückziehen oder die Angaben im Postauftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aender- 
ungen in Betreff der Anlagen sind nicht zulässig. 
XII. Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert 
worden, so wird die Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an einen 
anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne 
neuen Gebührenansatz bewirkt. 
XIII. Postaufträge, die der Bestimmungspostanstalt in gewöhnlichen, mit weniger als 
30 Pf. frankirten Briefen zugehen, werden nicht vorgezeigt, sondern an den Auftraggeber 
unter Beifügung des Briefumschlags kostenfrei als „Postdienstsache"“ zurückgesandt. 
§ 42. 
Auszahlung auf Postanweisungen. 
l. Die Auszahlung eines Postanweisungsbetrags erfolgt gegen Rückgabe der quittirten 
Postanweisung (§ 17) oder des aquittirten Ueberweisungstelegramms (8 18). 
II. Der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter hat unter den Onittungsvermerk seine 
Namensunterschrift zu setzen. Bei Postanweisungen an Behörden, öffentliche Anstalten u. s. w. 
ist der Unterschrift des empfangenden Beamten 2c. auch der Name der durch ihn vertretenen 
Behörde u. s. w. oder ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen. 
III. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurück 
behalten werden. Bei Postanweisungen mit angebogener Postkarte zur Geldempfangsbe- 
stätigung (§ 17 IV) wird dem Empfänger die Karte überlassen. 
IV. Die Postanweisung mit den zu ihrer Frankirung verwendeten Postwerthzeichen 
und dem aufgeklebten Nummernzettel, muß vom Empfänger auch dann an die Postanstalt 
zurückgegeben werden, wenn er auf die Auszahlung des Betrages verzichtet oder dessen 
Annahme verweigert. 
V. Die nicht mit dem Geldbetrage zugestellten Postanweisungen werden bei der Be- 
stimmungspostanstalt, in Orten mit mehreren Postanstalten bei der durch Stempelabdruck 
auf der Postanweisung als Zahlstelle bezeichneten, während der Schalterdienststunden (8 27) 
ausgezahlt. Als berechtigt zur Empfangnahme des Geldes wird, mit Ausnahme des zu VII 
erwähnten Falles, derjeuige angesehen, welcher die vorschriftsmäßig quittirte Postanweisung (II)
	        
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