Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort 
hat der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabepostanstalt zu entrichten. 
III. Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kaun der Absender dahin verfügen, daß 
entweder die Zustellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen 
sei, oder an eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte Person er— 
folgen solle, oder daß das Packet an ihn selbst zurückgesandt werde. 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an 
dem ursprünglichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, 
wohin eintretendenfalls die Weiterversendung zu bewirken ist, wohnen. 
Ist die Zustellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeits-Meldung 
namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach dem 
Aufgabeort ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeits-Meldung wird 
nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, 
doch bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die 
Unbestellbarkeits-Meldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsenen Kosten 
bis zur Höhe des Betrages zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packets nicht ge- 
deckt wird. 
IV. Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 Pf. (I1), so wird seiner 
etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach 
dem Aufgabeorte zurückgeleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 
7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabepostanstalt abgibt. 
V. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne 
Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Ver- 
derben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsortes 
Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten 
werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung 
des Absenders erfolgen. 
VI. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretendenfalls, 
daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Post-Packet- 
adresse zu vermerken. 
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen, mit Ausnahme der im § 43 VII 
bezeichneten Briefe, nicht eröffnet sein. 
VIII. Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe ist das Porto 
und die Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten. Bei anderen Gegen-
	        
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