Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Werth vorgefunden haben, ferner bei Packeten mit oder ohne Werthangabe wird der Absender 
öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu 
nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue Bezeichnung der Gegen- 
stände unter Angabe des Aufgabe= und Bestimmungsortes, der Person des Empfängers und 
des Tages der Aufgabe enthalten muß, wird durch Aushang bei der Aufgabepostanstalt be- 
kannt gemacht. 
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen jedoch, 
die dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Gegenstände, 
soweit geeignet, versteigert. Von dem Erlöse werden die auf den Sendungen lastenden Be- 
träge an Porto u. s. w. bestritten, der Rest aber wird zu Gunsten des Unterstützungsfonds 
der bayerischen Postverwaltung eingezogen. Meldet sich der Absender oder Empfänger später, 
so zahlt der Unterstützungsfond den ihm zugeflossenen treffenden Betrag an den Empfangs- 
berechtigten ohne Zinsen zurück. 
VIII. Die Unanbringlichkeit von Postanweisungsbeträgen wird durch oberpostamtliche 
Bekanntmachung, die, sofern der Absender sich nicht früher meldet, drei Monate lang im 
Schaltervorraume der Aufgabepostanstalt angeschlagen bleibt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Die nach Ablauf dieser Frist unerhoben gebliebenen Beträge werden dem Unterstützungsfond der 
bayerischen Postverwaltung überwiesen. Bezüglich der Rückzahlung gilt die Bestimmung zu VII. 
IX. Fundgegenstände, von denen nach Lage der Sache angenommen werden kann, daß 
sie Sendungen entstammen, die der Postanstalt bereits zur Beförderung übergeben waren, 
werden, sofern sich ihre Zugehörigkeit zur bezüglichen Sendung nicht sofort ermitteln läßt, 
nach den Vorschriften zu V bis VII behandelt. 
X. Finden sich in unanbringlichen Briefen andere verschlossene Briefe mit Aufschrift 
vor, so werden diese mit dem Vermerk „aus einem unanbringlichen Briefe“ versehen und 
als selbständige Sendungen behandelt. 
XI. Der Postverwaltung steht für alle Forderungen aus dem mit dem Absender ein- 
gegangenen Postbeförderungsvertrag ein Pfand= und Rückbehaltungsrecht zu, wie derselben 
auch alle hieraus entspringenden persönlichen Ansprüche verbleiben. 
§ 47. 
Nachforschungen über pPostsendungen. 
I. Ueber eine zur Post gelieferte Sendung kann der Absender amtliche Nachforschungen 
mittelst Lauf-(Nachfrage-) Schreibens anstellen lassen. Bei den zu III bezeichneten Sendungen 
kann der Antrag auf Nachforschung über den Verbleib der Sendung auch vom Adressaten 
ausgehen.
	        
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