Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 17. 285 
VIII. Ist zu der Vermuthung Grund gegeben, daß die verwendeten Postwerthzeichen 
nachgemacht seien, so werden die damit versehenen Sendungen einer näheren Prüfung unter- 
zogen; gegebenenfalls tritt Verfolgung nach den allgemeinen Strafgesetzen ein. 
IX. Die Freimarken sind bei Briefpostsendungen auf der Ausschriftseite, bei Packeten 
auf der Vorderseite der zugehörigen Post-Packetadresse, in beiden Fällen in der rechten oberen 
Ecke anzubringen; bei Briefen mit Werthangabe sind dieselben auf der Rückseite dergestalt 
aufzukleben, daß sic einen weiteren Verschluß der Umschlagklappen bilden. 
B. Frankirungsvermerk. 
X. Packetpostsendungen müssen im Frankirungsfalle vom Absender mit dem Vermerke 
„frei“ versehen werden; bei Packeten ist dieser Vermerk sowohl auf der Sendung selbst, als 
auch auf der zugehörigen Post-Packetadresse anzubringen. 
Wegen der Vermerke im Falle der Vorausbezahlung des Eilbotenlohns oder der ge- 
wöhnlichen Zustellgebühr siehe S 22 und § 39 B. 
XI. Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt 
oder abgeändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von 
der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartige Briefe 2c. oder Briefe mit Frankirungs- 
vermerk, für die das Porto nicht oder nicht zureichend durch Postwerthzeichen entrichtet worden 
ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungiltigkeit des Frankirungsvermerke 
amtlich bestätigt, die Briefe aber werden als unfrankirt oder ungenügend frankirt behandelt. 
C. Portoerhebung. 
XII. Reicht das auf den Sendungen (§ 11a 1—5 und b 1 und 2) durch Post- 
werthzeichen ausgewiesene Franko nicht aus, so wird das Ergänzungsporto vom Empfänger 
erhoben. Dieser kann jedoch bei unzureichend frankirten Einschreib= und Werthsendungen 
sowie bei unzureichend frankirten Packeten die Aushändigung ohne Portobezahlung verlangen, 
wenn er den Absender namhaft macht und zutreffenden Falles den Umschlag zurückgibt. 
Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. Bei anderen als den letzt- 
aufgeführten unzureichend frankirten Sendungen sowie bei allen Sendungen aus dem Aus- 
lande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos als Verweigerung der Annahme 
der Sendung. 
XIII. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann der 
Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht 
zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. 
XIV. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er sofern im Vorstehenden 
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet 
und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Wurde bei der 
45“
	        
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