Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Aushändigung unfrankirter Sendungen irrthümlich weniger erhoben, als der Tarif ausweist, 
so ist der Empfänger verbunden, auf Verlangen den fehlenden Betrag nachträglich zu ent— 
richten, sofern die Nachforderung innerhalb eines Jahres vom Tage der Aufgabe der Sendung 
gerechnet erfolgt. Nachforderungen an Porto für Sendungen, die nach ihrer Aushändigung 
an den Empfänger als unzureichend frankirt erkannt werden, hat dagegen der Absender zu 
berichtigen, wenn der Empfänger die Zahlung ablehnt. 
XV. Die kgl. Stellen und kgl. Behörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme 
und Eröffnung mit Porto belasteter, innerhalb des Deutschen Reichs zur Post gelieferter 
Sendungen deren Aufschriften an die Postanstalt zum Zwecke der nachträglichen Einziehung 
des Portos vom Absender zurückzugeben oder sich deßhalb schriftlich an die Postanstalt zu 
wenden; in beiden Fällen ist der Postanstalt eine amtliche Bestätigung darüber zu liefern, 
wer als Absender der Sendung zu gelten habe. 
XVI. Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein 
Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren 
Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, sofern die 
Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
DXII. Die Portobeträge werden auf der Aufschriftseite der Sendungen, bei Packeten 
auf der Post-Packetadresse, handschriftlich aufgezeichnet. Ist jedoch eine Sendung von der 
Aufgabepostanstalt zuzustellen oder bei ihr abzuholen, so wird der zu erhebende Portobetrag 
auf der Sendung oder der Post-Packetadresse durch Portomarken ausgewiesen. 
D. Stundung von Portobeträgen. 
XVIII. Empfängern, denen bei einer Postanstalt ein Brieffach eingerichtet ist (8 38), 
kann eine monatliche Stundung der von ihnen für Briefpostsendungen zu entrichtenden Post- 
gebühren gewährt werden. Die Stundung kann sich sowohl auf die unfrankirt eingehenden 
als auch auf die frankirt abzusendenden Briefpostgegenstände erstrecken. Die Gebühr für 
die Stundung beträgt 18 Mark jährlich. Die kgl. Stellen und kgl. Behörden sind von 
dieser Gebühr befreit. 
E. Rückvergütung von zu viel erhobenen Taxbeträgen. 
XIX. Ueber die tarifmäßigen Taxen hinaus erhobene Beträge werden dem Absender 
oder dem Empfänger zurückvergütet. Ein bezügliches Verlangen kann nur innerhalb eines 
Jahres, vom Tage der Aufgabe der Sendung gerechnet, gestellt werden. 
* 50. 
Grmährleistung für Briespostsendungen. 
A. Haftung und Ersatzleistung im Allgemeinen. 
1. Ist eine in Bayern ausgegebene eingeschriebene Briefpostsendung daselbst zu Verlust
	        
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