Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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werthes, welchen dieselben zur Zeit der Aufgabe hatten, verpflichtet. Hypothekarische Papiere, 
Wechsel und ähnliche Dokumente werden durch neue Dokumente oder durch die Vergütung der 
Kosten für die Durchführung des Aufgebotverfahrens oder für die Erlangung einer rechts- 
giltigen neuen Ausfertigung des Dokuments ersetzt. 
XIX. Wegen der zur Beförderung bedingt angenommenen Packete, der Sendungen mit 
leicht zerbrechlichem Inhalt und der in Schachteln verpackten Sachen siehe § 3 II. 
XX. Im Falle der Beschädigung des Inhalts einer Sendung wird der eemittelte 
wirkliche Schaden ersetzt, und zwar: 
a) bei Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage des angegebenen oder zu- 
treffendenfalls des gemeinen Werthes, der im Verlustfalle zu ersetzen sein würde; 
b) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten bis zu demjenigen Betrage, 
welcher sich ergibt, wenn, wie im Verlustfalle, von dem Gewichte des ganzen 
Packets 3 Mark für je 500 Gramm oder einen Theil davon berechnet werden. 
XXI. Ist nach Absatz IlI der durch verzögerte Beförderung oder Zustellung entstandene 
unmittelbare Schaden zu ersetzen, so wird dieser Ersatz je nach der Beschaffenheit des Falles, 
des ganzen oder theilweisen Inhaltsverderbes oder Werthverlustes, gleichfalls nach vorstehenden 
Grundsätzen für den Verlust= oder Beschädigungefall bemessen. 
F. Erlöschen der von der Postanstalt übernommenen Haftung. 
XXII. Die von der Postanstalt übernommene Haftungsverbindlichkeit erlischt: 
a) wenn der Ersatzanspruch nicht innerhalb 6 Monate, vom Tage der Aufgabe der 
Sendung gerechnet, erhoben wird; 
b) im Falle die Sendung vom Empfangsberechtigten unbeanstandet übernommen 
worden ist; « 
c) sobald bei einer zollpflichtigen Sendung deren ordnungsmäßige Uebergabe an die 
Zollbehörde auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. 
Hinsichtlich der Verjährung des Ersatzanspruches (a) gelten die Bestimmungen im § 50 XlIlIl. 
Wenn der Verschluß und die Verpackung einer Sendung bei der Aushändigung an 
den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Aufgabe 
ermittelten übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem 
angegebenen Inhalte fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne 
Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der 
Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Auf 
gabe ermittelten übereinstimmend befunden worden ist. Im Falle einer äußerlich wahrnehmbaren 
Beschädigung steht dem Empfänger oder dessen Stellvertreter übrigens frei, vor der Uebernahme 
einer Sendung deren Eröffnung vor Amt und in seiner Gegenwart zu verlangen. 
  
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