Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Bekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  prüsung  der  Handfeuerwaffen.  Vom  9.  Oktober  1893.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  12.  Juni  d.  Is.,  betreffend  die
Errichtung  einer  Prüfungsanstalt  für  Handfeuerwaffen  (Reg.  Blatt  S.  161)  insbesondere
Absatz  3  dortselbst  wird  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  gebracht,  daß  im  Königreich  Bayern
Prüfungsanstalten  für  Handfeuerwaffen  in  München,  Germersheim,  Würzburg  und
Amberg  errichtet  worden  sind,  von  diesen  aber  zunächst  nur  diejenige  in  München  für
alle  nach  den  Vorschriften  des  Bundesraths  vorkommenden  Proben  eingerichtet  ist.  Diese
Anstalten  führen  die  Bezeichnung  „K.  Bayr.  Waffen-Prüfungs-Anstalt“.

Die  Bayerischen  Waffen-Prüfungsanstalten  können  zufolge  Mittheilung  der
K.  Bayerischen  Regierung  durch  württembergische  Fabrikanten  und  Waffenhändler  unter
den  für  bayerische  Industrielle  gestellten  Bedingungen  mitbenützt  werden.

Stuttgart,  den  9.  Oktober  1893.
Schmid.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Ausstellung  von  Entfernungsbescheinigungen,  welche  die  Militärbehörden  zur  gelegung
von  Fuhrkosten-Liqnidationen  nöthig  haben.  Vom  17.  Oktober  1893.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Kriegsministerium  wird  bestimmt,  daß  künftig  die  Bescheinigungen
  über  die  aus  dem  amtlichen  Reichskursbuche  oder  den  amtlichen  Postkarten
nicht  ersichtlichen  Ortsentfernungen,  deren  die  Militärverwaltung  als  Rechnungsbeläge
zu  den  Zahlungen  von  Tagegeldern  und  Reisekosten  bedarf,  auf  jedesmaliges  Ersuchen
der  Militärbehörden  kostenfrei  auszustellen  sind:

a)  in  den  Fällen,  in  welchen  der  Anfangs=  und  der  Endpunkt  der  festzustellenden
Entfernung  in  einem  und  demselben  Oberamtsbezirk  liegt  und  die  Entfernung
aus  dem  amtlichen  Kilometerzeiger  des  Oberamts  erhoben  werden
kann,  durch  das  betreffende  Oberamt;