Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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877. 
Erstattung von Personengeld. 
I. Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des 
Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. 
II Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende 
an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen Grunde verhindert ist und die 
Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
III. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Reisescheins (§ 78) und gegen 
Bescheinigung mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für 
die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
8 78. 
Reiseschein. 
I. Der Reisende erhält gegen Entrichtung des Personengeldes (§ 76) einen Reiseschein, der 
a) die Nummer der Fahrt, sowie Ort, Tag und Stunde der Abreise, 
b) den Bestimmungsort, bis zu dem die Taxe erlegt worden ist, und 
c) die Nummer des Platzes, den der Reisende bei der Fahrt anzusprechen befugt ist, 
zu enthalten hat. « 
II. Es ist Sache des Reisenden, sofort bei Empfang den Schein auf die richtige Angabe 
des Tages und Bestimmungsortes sowie der Fahrtnummer oder Abgangszeit zu prüfen, und 
kann nach der ohne Erinnerung erfolgten Annahme des Scheins ein Einwand gegen diese 
Angaben nicht mehr beachtet werden. 
III. Die Nummer (Ic) des Scheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die 
Anmeldung zur Reise geschehen ist, jedoch steht jedem Reisenden auch die Wahl unter den 
noch übrigen nicht abgegebenen Nummern des Postwagens frei. 
IV. Der Reiseschein ist nur für die Fahrt giltig, für welche er ausgestellt worden ist, 
und muß auf Verlangen auch während der Fahrt dem kontrolirenden Beamten vorgezeigt werden. 
§ 79. 
Ordnung der plätze. 
I. Die Ordnung der Plätze ergibt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen. 
II. Die Reisenden ordnen sich nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung und der auf den 
Reisescheinen angegebenen Nummern nach der Bestimmung, daß auf einer und derselben Post- 
fahrt die früher zugegangenen Reisenden vor den später hinzukommenden den Vorrang haben. 
III. Der Anspruch auf die hiernach sich ergebende Reihenfolge und Platzvertheilung 
verbleibt den Reisenden bis zu dem Orte, nach welchem sie Zahlung geleistet haben.
	        
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