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II. Personen- Beförderung.
8 TI.
Geförderungsgelegenheit.
Durch die Postanstalt werden Personen entweder mittelst der für den ordentlichen
Postverkehr eingerichteten Postomnibus= und Kariol-Fahrten (Personenposten) oder mittelst
Extraposten befördert.
Die Postbotenfahrten werden als ordentliche Beförderungsmittel für Personen nicht
betrachtet.
A. Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten.
§ 72.
Annahme der Reisenden.
I. Die Meldung zur Reise mit den Personenposten kann entweder bei den Postanstalten
oder bei den für die einzelnen Kurse besonders genehmigten Einschreib= und Haltestellen
stattfinden.
II. Die Annahme der Reisenden zu den Personenposten ist auf die Anzahl der Plätze
in den verwendeten Wagen beschränkt. Ausnahmen von dieser Beschränkung werden durch
das zuständige k. Oberpostamt besonders bekannt gegeben.
III. Bei den Postanstalten an Zwischenorten sowie bei den Einschreib= und Haleestellen
kann die Annahme von Reisenden nur bedingt, d. h. für den Fall geschehen, daß noch freie
Plätze in dem durchfahrenden Wagen vorhanden sind.
§ 73.
Personen, die von der Beförderung mit der Post ausgeschlossen sind.
Von der Beförderung mit der Post sind ausgeschlossen:
a) kranke Personen, deren Zustand den Mitreisenden beschwerlich fallen müßte,
b) Personen, die wegen Betrunkenheit, rohen Benehmens oder Unreinlichkeit Anstoß
erregen,
c) Kinder unter 4 Jahren ohne Begleitung,
d) Gefangene,
e) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen.
§ 74.
Seit der Anmeldung.
I. Die Anmeldung zur Reise kann frühestens 8 Tage vor dem Tage der Abreise und
muß spätestens eine Viertelstunde vor Abgang des Wagens erfolgen.