Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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II.  Personen-  Beförderung.

8  TI.
Geförderungsgelegenheit.

Durch  die  Postanstalt  werden  Personen  entweder  mittelst  der  für  den  ordentlichen
Postverkehr  eingerichteten  Postomnibus=  und  Kariol-Fahrten  (Personenposten)  oder  mittelst
Extraposten  befördert.

Die  Postbotenfahrten  werden  als  ordentliche  Beförderungsmittel  für  Personen  nicht
betrachtet.

A.  Personenbeförderung  mit  den  ordentlichen  Posten.

§  72.
Annahme  der  Reisenden.

I.  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  Personenposten  kann  entweder  bei  den  Postanstalten
  oder  bei  den  für  die  einzelnen  Kurse  besonders  genehmigten  Einschreib=  und  Haltestellen
  stattfinden.

II.  Die  Annahme  der  Reisenden  zu  den  Personenposten  ist  auf  die  Anzahl  der  Plätze
in  den  verwendeten  Wagen  beschränkt.  Ausnahmen  von  dieser  Beschränkung  werden  durch
das  zuständige  k.  Oberpostamt  besonders  bekannt  gegeben.

III.  Bei  den  Postanstalten  an  Zwischenorten  sowie  bei  den  Einschreib=  und  Haleestellen
kann  die  Annahme  von  Reisenden  nur  bedingt,  d.  h.  für  den  Fall  geschehen,  daß  noch  freie
Plätze  in  dem  durchfahrenden  Wagen  vorhanden  sind.

§  73.
Personen,  die  von  der  Beförderung  mit  der  Post  ausgeschlossen  sind.
Von  der  Beförderung  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:
a)  kranke  Personen,  deren  Zustand  den  Mitreisenden  beschwerlich  fallen  müßte,
b)  Personen,  die  wegen  Betrunkenheit,  rohen  Benehmens  oder  Unreinlichkeit  Anstoß
erregen,
c)  Kinder  unter  4  Jahren  ohne  Begleitung,
d)  Gefangene,
e)  Personen,  welche  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.

§  74.
Seit  der  Anmeldung.
I.  Die  Anmeldung  zur  Reise  kann  frühestens  8  Tage  vor  dem  Tage  der  Abreise  und
muß  spätestens  eine  Viertelstunde  vor  Abgang  des  Wagens  erfolgen.