Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MII. 305 
III. Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für 
jedes Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 
und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 
300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
IV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden zusammengepackt, so haben diese auf Berechnung 
des Freigewichtes nach der Anzahl der Personen und auf Abzug des Gesammtfreigewichtes 
vom Ueberfrachtporto nu dann Anspruch, wenn sie zu einer und derselben Familie oder zu 
einem und demselben Hausstande gehören. 
V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach den- 
selben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
§ 83. 
Perfügung der Reisenden über das Reisegepäck unterwegs. 
1. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Neisegepäc nur 
während des Aufenthalts an Orten mit Postanstalt und nur gegen Rückgabe oder Hinter- 
legung des Reisescheins gestattet werden. 
II. Reisende nach Zwischenorten ohne Postanstalt müssen ihr Reisegepäck bei der vor 
liegenden Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr 
nicht mehr leistet. 
§ 84. 
Haftung der Postanstalt. 
I. Bei den Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postanstalt Ersatz: 
a) für den Verlust oder die Beschädigung der ordnungsmäßig eingelieferten Gepäck- 
stücke nach Maßgabe des § 51 und 
b) für die erforderlichen Kur= und Verpflegungskosten im Falle der körperlichen 
Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe nicht erweislich durch höhere Ge- 
walt oder durch eigene Fahrlässigkeit des Reisenden herbeigeführt ist (§ 11 des 
Postgesetzes). 
II. Ausgeschlossen von dieser Haftung ist alles uneingeschriebene dem Reisenden nach 
§ 81 II zur eigenen Beaussichtigung überlassene Handgepäck. 
III. Die in den Postwagen oder den Räumllichkeiten der Postanstalt von den Reisenden 
zurückgelassenen Gepäckstücke unterliegen im Falle der Unanbringlichkeit den Bestimmungen 
im § 46. 
B. Personenbeförderung mit Extrapost. 
§ 85. 
Verpflichtung der Posthalter bezüglich des Ertrapostdienstes. 
Die Posthalter sind verpflichtet, zur Beförderung von Reisenden mit Extrapost Pferde
	        
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