Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post- 
packetadressen und Postanweisungen siehe §S 12 und 20. 
II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packeten an 
gleicher Stelle auf die Postpacketadresse zu kleben. 
84. 
I In der Aufschrift müssen der Empfänger und der Bestimmungsort deutlich und so Aufschrift. 
bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
Bei Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“, für welche die Post nicht Gewähr 
zu leisten hat, dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne 
Wörter oder kurze Sätze angegeben sein. 
U Bei Postsendungen nach Orten ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer dem 
Bestimmungsorte noch die Postanstalt anzugeben, von welcher die Sendung bestellt wird oder 
abgeholt werden soll. Wenn der Ort der Bestimmungs-Postanstalt nicht zu den allgemeiner 
bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen. 
III Die Aufschrift eines Packets muß mit der Aufschrift der Postpacketadresse (§ 12) 
derart übereinstimmen, daß nöthigen Falles das Packet auch ohne die Postpacketadresse bestellt 
werden kann. Die Vermerke über Frankirung, Eilbestellung 2c. sind sowohl auf dem Packet 
als auch auf der Postpacketadresse niederzuschreiben. Wegen der Einschreibpackete, der Packete 
mit Werthangabe, der Nachnahmepackete, der dringenden Packete und der Packete gegen Rück- 
schein siehe §88 13 II, 14 II, 19 II, 24 II und 26 . 
IV Die Aufschrift eines Packets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem 
der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier rc. halt- 
bar angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar 
befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu be- 
nutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts geschrieben oder 
gedruckt sein. 
§ 5. 
I Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die Von der Post- 
Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für un- abefar * 
zulässig erachtet wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen. Gegenstände. 
II Zur Versendung mit der Post dürfen ferner nicht aufgegeben werden: Gegenstände, 
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, 
Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen sowie ätzende Flüssigkeiten. 
III Die Postanstalten können in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände 
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