Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W  40.  619

Die  Direktivbehörde  kann  auch  später  eingehende  Erstattungsanträge  berücksichtigen,  wenn  die
Verspätung  der  Einreichung  auf  entschuldbaren  Ursachen  beruht.

Auf  Verlangen  der  Direktivbehörde  ist  ferner  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die  den
Gegenstand  der  Arbitrage  bildenden  Werthpapiere  an  den  in  Betracht  kommenden  Plätzen,
an  welchen  sie  ge=  oder  verkauft  sind,  börsenmäßig  gehandelt  und  notirt  werden.  Soweit
bei  der  Direktivbehörde  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  gemachten  Angaben  nicht  bestehen,
ist  der  beanspruchte  Betrag  zur  Zahlung  anzuweisen.  Der  Stempel  für  etwaige,  zu  Unrecht
unversteuert  gebliebene  Prolongationsgeschäfte  ist  nachzufordern.

In  den  Fällen,  für  welche  das  Vorliegen  einer  Metaverbindung  behauptet  ist,  ist  diese
Thatsache  seitens  des  Arbitrageurs  auf  Erfordern  durch  Vorlegung  des  Vertrags  über  den
Abschluß  der  Verbindung  und  des  Schriftwechsels  über  das  betreffende  einzelne  Geschäft
nachzuweisen.

Zur  Tarifnummer  4b.

24.  Für  welche  Waaren  an  den  einzelnen  inländischen  Börsen  Terminpreise  oder  Preise
für  Zeitgeschäfte  notirt  werden,  wird  von  den  Landesregierungen  nach  Anhörung  der  betreffenden
  Handelsvorstände  festgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht,  sowie  dem  Reichskanzler
behufs  Veröffentlichung  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich  mitgetheilt.  Diese  Bekanntmachungen
  haben  sich  lediglich  auf  die  Gattung  beziehungsweise  Unterart  der  betreffenden
Waare,  nicht  aber  auch  auf  deren  Qualität  zu  erstrecken.

Zu  §  7  Abs.  1  des  Gesetzes.

25.  Bei  sogenannten  Circa-Geschäften  ist  die  Abgabe  nach  dem  handelsüblichen  Maximum

der  Lieferung  zu  berechnen;  es  bleibt  den  Handelsvorständen  überlassen,  auf  Grund  des
§  51  Abs.  2  des  Gesetzes  die  betreffenden  Maxima  festzustellen.

Zu  §8  9,  10  und  42  des  Gesetzes.

26.  Zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  werden  Reichsstempelmarken
  und  gestempelte  Vordrucke  zu  Schlußnoten  zum  Preise  des  darauf  angegebenen
Steuerbetrags  zum  Verkaufe  gestellt.

Die  Reichsstempelmarken  sind  24  mm  hoch  und  61  mm  bereit;  sie  haben,  insoweit
sie  über  Pfennigbeträge  lauten,  einen  bläulichen,  insoweit  sie  über  Markbeträge  lauten,  einen
gelblichen  Untergrund,  welcher  rechts  und  links  den  Reichsadler  und  in  der  Mitte  ein  Schild
mit  der  Inschrift  „REITCHSSTEMPEL-ABCABE“  zeigt;  eine  Lochreihe  macht  die  Marke
in  zwei  gleiche  Theile  zerlegbar,  von  denen  jeder  auf  dem  oberen  Rande  die  Werthbezeichnung
und  an  den  äußeren  beiden  Ecken  die  Zahl  der  Pfennig  beziehungsweise  Mark,  auf  welche
die  Marke  lautet,  ferner  den  Vordruck  „cken“  für  das  Datum  der  Verwendung  in  rothem
Aufdruck  und  außerdem  die  fortlaufende  Nummer  der  Marke  enthält.  Die  Marken  für