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Iy Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreib-
maschine 2c. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen.
Die Angabe des Geldbetrags hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme
muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
V. Der Abschnitt der Postanweisung kann zu Mittheilungen benutzt werden.
VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
II Die Auszahlung erfolgt gegen Ouittung auf der Postanweisung. Der Abschnitt
der Postanweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden; bei Post-
anweisungen mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung wird dem Empfänger die
Karte überlassen.
VIII Die Postanweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerthzeichen gehen
mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen auch dann
an die Postanstalt zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung des Betrags verzichtet
oder dessen Annahme verweigert wird.
IX Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht
zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der
Mittel erfolgt ist.
X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat er der
Bestimmungs-Postanstalt von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt
wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres aus-
gesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe
Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der Postan-
weisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe der
abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem Absender
vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe nach dem Bestimmungs
ort erfolgt kostenfrei.
§ 21.
1 Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen kue
des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen. anweisungen.
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms,
mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Aufgabe-Postanstalt ob. Wünscht der Absender
durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen
zu machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm
mit aufnimmt.
III Bei telegraphischen Postanweisungen, die an Orten ohne Telegraphenanstalt zur
Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Aufgabe-Postanstalt mit der nächsten