Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„W 18. 331 
Iy Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreib- 
maschine 2c. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. 
Die Angabe des Geldbetrags hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme 
muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
V. Der Abschnitt der Postanweisung kann zu Mittheilungen benutzt werden. 
VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
II Die Auszahlung erfolgt gegen Ouittung auf der Postanweisung. Der Abschnitt 
der Postanweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden; bei Post- 
anweisungen mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung wird dem Empfänger die 
Karte überlassen. 
VIII Die Postanweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerthzeichen gehen 
mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen auch dann 
an die Postanstalt zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung des Betrags verzichtet 
oder dessen Annahme verweigert wird. 
IX Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht 
zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der 
Mittel erfolgt ist. 
X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat er der 
Bestimmungs-Postanstalt von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt 
wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres aus- 
gesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe 
Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der Postan- 
weisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe der 
abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem Absender 
vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe nach dem Bestimmungs 
ort erfolgt kostenfrei. 
§ 21. 
1 Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen kue 
des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen. anweisungen. 
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, 
mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Aufgabe-Postanstalt ob. Wünscht der Absender 
durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen 
zu machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm 
mit aufnimmt. 
III Bei telegraphischen Postanweisungen, die an Orten ohne Telegraphenanstalt zur 
Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Aufgabe-Postanstalt mit der nächsten
	        
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