Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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11 Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen die Beförderung 
der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn 
aus den Mängeln ein Nachtheil für andere Postsendungen oder eine Störung der Ordnung 
im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung 
verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacket- 
adresse, durch die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die 
Sendung eine Einlieferungebescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzicht 
leistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben. 
III Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit 
beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, die aus 
einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. 
Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von 
Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung 
nur bedingt zugelassen sind (8§§ 5 und 0). 
8 28. 
Beitungs. Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, so hat der 
Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung 
vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. 
§ 29. 
Ort d Sofern der Umf « . ..,..».»L 
Einwaan ! Sofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein Andere 
bedingen, sind gewöhnliche Briefsendungen mittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. 
Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Beförderern von 
Botenposten, wenn diese sich unterwegs im Dienste befinden, sowie den Führern der zu 
Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke zu übergeben. 
I11 Die Einlieferung sonstiger mit der Post zu befördernden Sendungen muß, mit der 
unter III gestatteten Ansnahme, bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. Die 
als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Posthilfstellen besitzen nicht die Eigenschaft 
von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt (VIII). 
III! In den Orten, in denen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, 
dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben 
werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der 
Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt 
eine Gebühr nicht zur Erhebung: sie können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden 
Boten mitgegeben werden.
	        
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