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11 Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen die Beförderung
der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn
aus den Mängeln ein Nachtheil für andere Postsendungen oder eine Störung der Ordnung
im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung
verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacket-
adresse, durch die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die
Sendung eine Einlieferungebescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzicht
leistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben.
III Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit
beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, die aus
einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind.
Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von
Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung
nur bedingt zugelassen sind (8§§ 5 und 0).
8 28.
Beitungs. Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, so hat der
Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung
vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.
§ 29.
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Einwaan ! Sofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein Andere
bedingen, sind gewöhnliche Briefsendungen mittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen.
Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Beförderern von
Botenposten, wenn diese sich unterwegs im Dienste befinden, sowie den Führern der zu
Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke zu übergeben.
I11 Die Einlieferung sonstiger mit der Post zu befördernden Sendungen muß, mit der
unter III gestatteten Ansnahme, bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. Die
als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Posthilfstellen besitzen nicht die Eigenschaft
von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt (VIII).
III! In den Orten, in denen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen,
dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben
werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der
Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt
eine Gebühr nicht zur Erhebung: sie können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden
Boten mitgegeben werden.