Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M IS8. 347 
III Werden die Postsendungen (I unter Einschreibung oder unter Nachnahme eingeliefert, 
so treten den obigen Gebühren die Einschreib= und die Vorzeigegebühr (§§8 13 und 19) 
hinzu. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde tritt die Zustellungsgebühr (§ 25) hinzu; für 
die Rücksendung der Zustellungsurkunde wird im Orteverkehre keine Gebühr, im Nachbar- 
ortsverkehr eine solche von 5 Pf. erhoben. 
IV Bei unzureichend frankirten Briefen wird die Gebühr für unfrankirte Briefe ab- 
züglich des Betrags der verwendeten Postwerthzeichen berechnet, für unzureichend frankirte 
sonstige Sendungen das Doppelte des Fehlbetrags, nöthigen Falles unter Abrundung auf 
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
V. Die vorstehend nicht bezeichneten Postsendungen des Orts= und Nachbarortsverkehrs 
unterliegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren — § 36 —) wie die gleich- 
artigen Postsendungen des sonstigen Verkehrs; soweit bei den Taxen die Entfernung in Be- 
tracht kommt, wird der Satz für die geringste Entfernungsstufe in Anwendung gebracht. 
VI Eine Porto= und Gebührenfreiheit besteht bei Postsendungen an Empfänger im 
Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts nicht. 
ä38. 
Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen en Ee- 
Sendungen zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe § 22. « 
§39. 
I Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. n wen die 
, , « estellung ge- 
Wegen Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe 8 40. schehen muß. 
II Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen 
und Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, 
Genossenschafts= und Vereinsregister eingetragen sind, die über die Vertretungsbefugniß in 
die Register eingetragenen Bestimmungen maßgebend. Postsendungen an nicht in die Register 
eingetragene Handelsfirmen, Genossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Directionen, 
Ausschüsse, Bureaux, Geschäftsstellen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Em- 
pfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der 
Postanstalt als Inhaber, Director, Vorsteher rc. bekannt ist oder als solcher sich unzweifel- 
haft ausweist. 
III Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten 
Postsendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die 
Gattungen der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte 
befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre
	        
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