Metadata : Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

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3)  Gesetz,  die  Verrechnung  von  Kosten  und  Gedübren  der  Kirchen,  und  Schuscommisllonen  und
Epborien  betr.  vom  11.  April  1866.  «

Wir  Heinrich  der  Sieben  und  Sechzigste  von  Gottes  Gnaden  Jängerer
  Linle  regierender  Fürst  Reuß,  Stammes  Aeltester,  Graf  und  Herr
von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und
Lobenstein  2c.  2c.

verordnen  hierdurch  in  Beziehung  auf  das  Liquidiren  für  die  bei  den  Kirchen  und
Schulcommissionen  und  den  Ephorleen  zu  Gera,  Schleiz  und  Ebersdorf  vorkommenden
Geschäfte  und  Verhandlungen  in  Uckereinstimmung  mit  der  Landesvertretung  Folgendes:

8.  1.

In  der.  Regel  #ind  die  bei  gedachten  Behörden  vorkommenden  Geschäfte,  soweit  sie

die  Klrchen,  Pfarreien  und  Schulen,  ingleichen  deren  Vermögen,  sewie  andere  milde
Stiftungen  betreffen,  kostenfrei  zu  verhandeln.

8.  2.

Sind  in  solchen  Angelegenheiten,  wie  namentlich  bei  Visitationen,  Beñchligungen
von  Kirchen-,  Pfarr-  und  Schulgebäuden  oder  anderer  dazu  gehöriger  Grundstücke,  innleichen
  bei  Einführung  und  Bestallung  von  Geistlichen,  Reisen  nothwendig,  so  kommen.
dafür  den  betheiligten  Beamten  die  vorschri"tsmäßigen  Beförderungskosten  und  Diten
nach  dem  Reglement  vom  6.  Mai  1865  zu.

g.  3.

Der  hierdurch  eusstehende  Aufwand  ist  aus  der  Hauptstaatskasse  zu  bestreiten.

KS.  1.

Die  Küchhrechnungen  sind  regelmäßig  am  Siße  der  zuständigen  Kirchen=  und  Schulcommisüon
  abzunehmen  und  kommen  daher  die  dafür  biöher  üblich  gewesenen  Reisekosten
und  Speisevergütungen  in  Wegfall.

Dagegen  hat  es  bei  den  observanzmäßigen  Gebühren  für  Atbörung  der  Rechnunhgen
  auch  fernerhin  sein  Ber#enden.

8.  5.
Für  solche  Verhandlungen,  welche  auf  Antrag  und  im  Interesse  von  Privatpersonen
  bei  den  Kirchen=  und  Schulcoimmissionen  und  Ephorieen  ckaltä#nden  oder  durch  die