31
3) Gesetz, die Verrechnung von Kosten und Gedübren der Kirchen, und Schuscommisllonen und
Epborien betr. vom 11. April 1866. «
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jängerer
Linle regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hierdurch in Beziehung auf das Liquidiren für die bei den Kirchen und
Schulcommissionen und den Ephorleen zu Gera, Schleiz und Ebersdorf vorkommenden
Geschäfte und Verhandlungen in Uckereinstimmung mit der Landesvertretung Folgendes:
8. 1.
In der. Regel #ind die bei gedachten Behörden vorkommenden Geschäfte, soweit sie
die Klrchen, Pfarreien und Schulen, ingleichen deren Vermögen, sewie andere milde
Stiftungen betreffen, kostenfrei zu verhandeln.
8. 2.
Sind in solchen Angelegenheiten, wie namentlich bei Visitationen, Beñchligungen
von Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäuden oder anderer dazu gehöriger Grundstücke, innleichen
bei Einführung und Bestallung von Geistlichen, Reisen nothwendig, so kommen.
dafür den betheiligten Beamten die vorschri"tsmäßigen Beförderungskosten und Diten
nach dem Reglement vom 6. Mai 1865 zu.
g. 3.
Der hierdurch eusstehende Aufwand ist aus der Hauptstaatskasse zu bestreiten.
KS. 1.
Die Küchhrechnungen sind regelmäßig am Siße der zuständigen Kirchen= und Schulcommisüon
abzunehmen und kommen daher die dafür biöher üblich gewesenen Reisekosten
und Speisevergütungen in Wegfall.
Dagegen hat es bei den observanzmäßigen Gebühren für Atbörung der Rechnunhgen
auch fernerhin sein Ber#enden.
8. 5.
Für solche Verhandlungen, welche auf Antrag und im Interesse von Privatpersonen
bei den Kirchen= und Schulcoimmissionen und Ephorieen ckaltä#nden oder durch die