Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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und Postauweisungen nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine andere Bestimmung 
getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender 
nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung 
an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
I! Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung nur auf 
Verlangen, entweder des Absenders oder des Empfängers. 
III Für Packete und für Briefe mit Werthangabe werden im Falle der Nachsendung 
das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungvort zugeschlagen, 
der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere 
Sendungen findet ein neuer Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib, Postanweisungs 
und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende Packete und die 
Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal 
angesetzt. 
Gehen gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen aus dem Bereiche der Orts 
taxe des Aufgabcorts (§ 37) hinaus und sind sie nicht bereits nach der Ferntare frankirt, 
so werden sie entsprechend nachtaxirt. 
IV Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine 
andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Uleberweisung 
gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist 
die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung 
erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsorte nicht in Ansatz. 
8 45. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nach- mebhanddn 
sendung nach den Vorschriften im § 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist: Boe 
2. wenn die Annahme verweigert wird; mungsorte. 
3. wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nicht innerhalb eines 
Monats vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Thieren 
(§ 6) nicht spätestens innerhalb 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von 
der Post abgeholt wird; 
4. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ 
bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang am Be 
stimmungsort eingelöst wird; 
5. wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und zur Bestellung 
nicht geeignete Packete auf Grund der ausgehändigten Ablieferungsscheine 2c. 
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