Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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oder bei Postanweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tage vom Tage 
nach dem Eingang in Empfang genommen werden (§ 43 II b); 
wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glückspiel enthält, an 
welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn 
eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurück- 
gegeben wird. 
11 Bevor in den Fällen zu Absatz! Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbestellbar nach 
dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe-Post- 
anstalt zu erlassen, um die Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung des 
Packets einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, 
wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs Postanstalt verständlichen Vermerk auf 
der Vorderseite der Postpacketadresse und in der Aufschrift des Packets die sofortige Rück- 
sendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der vorgesehenen Lager- 
frist verlangt oder im Voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger an demselben 
oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. 
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil 
der Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls einc 
Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist. 
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Antwort 
hat der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. 
III Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen 
sei oder an eine andere Person und, wenn die Bestellung auch in diesem Falle 
vergeblich ist, an eine dritte Person erfolgen solle oder daß das Packet an ihn 
selbst zurückgesendet werde. 
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem 
ursprünglichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs, wohin 
eintretenden Falles die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen. 
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung nam- 
haft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach dem 
Aufgabeort ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung wird 
nicht erlassen. 
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, 
doch bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die 
Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten 
bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packets nicht gedeckt wird.
	        
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