Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 18. 357 
* 47. 
!1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post gelieferten nschraen 
Sendung beträgt 20 Pf. sendungen. 
II Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr erst nach 
träglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtige Aushändigung 
der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. 
lIII Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im Voraus zu ent 
richten; die Erstattung erfolgt, wenn sich ergibt, daß die Nachfrage durch Verschulden der 
Post herbeigeführt worden ist. 
IV Für Laufschreiben, die portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. 
8 48. 
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung der e 
die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungsvrr 
lags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Porto 
von 10 Tf. zu entrichten. Das gleiche Porto wird erhoben, wenn Bezieher von Zeitungen 
die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen. 
§ 49. 
! Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Postanweisungen * von 
1 rsieln » Postwerth= 
werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. zeichen. 
II Außer bei den Postanstalten, den Posthilfstellen und amtlichen Verkaufstellen können 
Postwerthzeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten bei ihren Bestell: 
gängen bezogen werden. Die bestellenden Boten nehmen ferner, wenn ihr Vorrath nicht 
ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen an. Die Landbriefträger haben diese Bestellungen 
nebst den ihnen dafür übergebenen Baarbeträgen in ihr Annahmebuch (§ 29 IX) einzutragen. 
Der Auftraggeber kann sich von der erfolgten Eintragung in das Annahmebuch überzengen 
oder diese selbst bewirken. 
III Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Ab 
stempelung von Kartenbriefen und Postkarten sowie von Briefumschlägen, Streifbändern und 
offenen, zur Versendung als Drucksachen bestimmten Karten mit dem Freimarkenstempel für 
das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
IV Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Dentschen 
Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blatter belannt zu machenden Frist bei den Post- 
anstalten zum Neunwerthe gegen giltige Postwerthzeichen umgetanscht. Nach Ablauf der 
Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt.
	        
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