Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Verhalten der 
Reisenden bei 
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Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Be— 
nutzung der Post verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem plan— 
mäßigen Abgange der Post beantragt. 
II Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung mit 
dem Betrage des Personengeldes für die noch nicht zurückgelegte Strecke. 
8 56. 
Die Reisenden müssen vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten Stellen 
der Abreise. den Wagen besteigen und sich dort zu der im Fahrschein angegebenen Abgangszeit zur Ab— 
Plätze der 
Reisenden. 
reise bereit halten, auch den Fahrschein zum Ausweise bei sich führen, widrigenfalls sie es 
sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der Mit- oder Weiterreise erfolgt 
und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Das Reisegepäck wird in solchem Falle 
bis zu der Postanstalt befördert, auf welche der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die 
zurückgebliebene Person darüber Bestimmung getroffen hat. 
8 57. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergibt sich aus den Nummern über den 
Sitzplätzen. 
II In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze des Vorderraums, dann die Eckplätze 
der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraums und zuletzt in derselben Reihenfolge die 
Mittelplätze besetzt. 
III Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechtigt, im 
Hauptwagen und in den Beiwagen um soviel Plätze vorzurücken, wie frei werden. 
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den 
vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach. 
V Reisende, die von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für diesen 
bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Beiwagenstationen belegenen 
Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen 
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze 
in dem Beiwagen einnehmen. 
VII Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haltestellen 
aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den 
bei dieser bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VIII Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden 
Plätze entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden bei dessen Ent-
	        
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