Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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lIII!  Ist  der  Werth  des  Reisegepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versicherungsgebühr  für
jedes  Stück  selbständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung
5  Pf.  für  je  300  Mark  oder  einen  Theil  von  300  Mark,  mindestens  jedoch  10  Pf.

IV  Haben  mehrere  Reisende  ihre  Plätze  auf  einen  Fahrschein  genommen,  so  ist  das
Freigewicht  für  die  auf  dem  Fahrscheine  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann  von  dem
Gesammtgewichte  des  Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Personen  zu  einer  Familie
oder  zu  einem  Hausstande  gehören.

V.  Die  Erstattung  von  Uleberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr  regelt  sich  nach  denselben
  Grundsätzen  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.

8  60.

Verfügung  des  !1  Dem  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  nur
bekihnpenüter  während  des  Aufenthalts  an  Orten,  an  denen  sich  eine  Postanstalt  befindet,  und  gegen  Rückunterwegs.
  gabe  oder  Hinterlegung  des  Gepäckscheins  gestattet  werden.

II  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorliegenden  Postanstalt

in  Empfang  nehmen,  von  welcher  ab  die  Postverwaltung  dafür  Gewähr  nicht  mehr  leistet.

8  61.

Wartezimmer  JBei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Wartezimmer  unterhalten.  Der  Auf—
der  Wostan-  enthalt  in  den  Wartezimmern  der  Postanstalten  ist  den  Reisenden  gestattet:
1.  am  Abgangsort:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit;
2.  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  bei  jeder  Postanstalt;

3.  am  Endpunkte  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft;
4.  beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.
I1!  Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten  oder  die  Ankunft  einer  Post  erwarten
  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  nur  ausnahmsweise  und  in  geringer
  Zahl  gestattet  werden.

62.
Bebalten  der  l·  Die  Reisenden  stehen  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.
den  Posten.  II  Pflicht  der  Reisenden  ist  es,  sich  in  die  zur  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der
Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen
  zu  fügen.

III  Das  Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben  Raume  Personen
  weiblichen  Geschlechts  nicht  befinden  und  die  anderen  Mitreisenden  ihre  Zustimmung
zum  Rauchen  gegeben  haben.