Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(  292  )

&  101)  Verordnung,

das  Feilbieten  von  Arzneimitteln  betreffend;
vom  16ten  December  1850.

Nch  Vorschrift  des  Mandats,  den  Handel  mit  Arzneiwaaren  betreffend,  vom  30sten  September
  1823,  ist  die  Bereitung  und  der  Verkauf  aller  Arzneimittel,  welche  nach  den  Kunstvorschriften
  der  Pharmacie  zusammenzusetzen  oder  zu  bereiten  sind,  und  der  Handel  im  Kleinen
mit  allen  übrigen  Arzneiwaaren  nur  den  Apothekern  und  denen,  welche  zu  Fertigung  und
Führung  gewisser  Arzneimittel  besondere  Concession  erhalten  haben,  gestattet,  allen  andern
  Personen  dagegen  bei  Strafe  verboten,  und  in  der  Instruction  für  die  Censoren
vom  5ten  Februar  1844  war,  zu  Verhütung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot,
  bestimmt,  daß  von  denselben  die  Druckerlaubniß  zur  Feilbietung  von  Heilmitteln  nur
dann  zu  geben  sei,  wenn  die  Genehmigung  einer  Medicinalbehörde  dazu  beigebracht  werde.
Da  nun,  nachdem  diese  letztere  Vorschrift  mit  Aufhebung  der  Censur  außer  Wirksamkeit  getreten
  ist,  häufig  von  zur  Fertigung  und  zum  Verkaufe  von  Heilmitteln  nicht  berechtigten  Personen
  dergleichen  oder  auch  Recepte  zu  solchen  in  den  bffentlichen  Blättern  ausgeboten  werden,
dieses,  an  sich  dem  Mandate  vom  30sten  April  1823  zuwiderlaufende  Verfahren  aber  um  so
weniger  zu  dulden  ist,  je  häufiger  damit  zugleich  Täuschungen  des  Publieums  sich  verbinden,
und  je  leichter  daraus  eine  Gefährdung  der  Gesundheit  derer  erwachsen  kann,  welche  von  solchen
Mitteln  oder  Recepten  Gebrauch  machen;  so  verordnet  das  Ministerium  des  Innern,  mit
Allerhöchster  Genehmigung,  hiermit  Folgendes:

1.  Die  Ankündigung  von  Arzneimitteln  aller  Art  zum  Verkaufe,  sowie  von  Recepten  zu
Arzneimitteln  in  öffentlichen  Blättern,  durch  öffentliche  Anschläge  oder  sonst  auf  eine,  die  allgemeine
  Verbreitung  derselben  bezweckende  Weise,  ist  nur  dann  gestattet,  wenn  dazu  von  dem
betreffenden  Bezirksarzte  schriftliche,  mit  dessen  Amtssiegel  versehene  Erlaubniß,  nach  vorgängiger
  Prüfung  der  Berechtigung,  ertheilt  worden  ist.

Der  dießfallsige  Erlaubnißschein  ist  unentgeldlich  auszustellen.

2.  Die  verantwortlichen  Redacteure  und  Herausgeber  von  öffentlichen  Blättern  haben
solchen  Ankündigungen  die  Aufnahme  so  lange  zu  versagen,  als  diese  Erlaubniß  des  Bezirksarztes
  in  der  §  1  vorgeschriebenen  Form  nicht  beigebracht  worden  ist.

Z.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  §§  1  und  2  sind  mit  einer,  im  Wiederholungsfalle
  zu  verschärfenden  Strafe  von  5  —.  20  Thalern  oder  Gefängniß  bis  zu  vier
Wochen  zu  belegen.

4.  Allen  Polizeibehörden,  sowie  sämmtlichen  Bezirksärzten  wird  die  strenge  Ueberwachung
  und  Handhabung  der  vorstehenden  Vorschriften  ausdrücklich  zur  Pflicht  gemacht.

Dresden,  am  1  6ten  December  1850.

Ministerium  des  Innern.
von  Friesen.  Eppendorf.

 

Letzte  Absendung:  am  4ten  Januar  1851.