Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Zahlung und 
Quittung. 
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3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin 
die Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde ge— 
hören, die Hälfte des Pferde-, Wagen- und Trinkgeldes für den Theil des Rück— 
wegs, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die 
Extrapostbeförderung stattgefunden hat. 
XVII Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Gebühren 
für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
XVIII Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 Kilometer hinter 
oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Station 
die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich 
bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche 
Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gestellt werden. 
XIX Erstreckt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkt 
ab über eine Station hinaus, die nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, 
so kann über diese Station ebenfalls ohne Pferdewechsel gegen Entrichtung der vorgeschriebenen 
Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren 
werden. 
XX Bei jeder Extrapoststation befindet sich im Postdienstzimmer ein Extraposttarif, 
dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus dem er die für jede Station zu zahlenden 
Beträge ersehen kann. 
8 656. 
!1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, das 
erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, in der Regel 
stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
I! Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten eine 
Inittung ertheilt, die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sich führen muß, widrigenfalls 
er zu gewärtigen hat, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung 
über die Höhe des gezahlten Betrags unterbrochen oder die nochmalige Zahlung von ihm 
verlangt wird. « 
III Die Vorausbezahlung der Extrapostgelder für mehrere Stationen ist nur insoweit 
statthaft, als hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
Iy Macht der Reisende hiervon Gebrauch, so hat er für die Besorgung des Rechnunge- 
geschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleit- 
zettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr von 
1 Mark zu zahlen.
	        
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