Zahlung und
Quittung.
368
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin
die Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde ge—
hören, die Hälfte des Pferde-, Wagen- und Trinkgeldes für den Theil des Rück—
wegs, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die
Extrapostbeförderung stattgefunden hat.
XVII Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Gebühren
für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
XVIII Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 Kilometer hinter
oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Station
die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich
bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche
Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gestellt werden.
XIX Erstreckt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkt
ab über eine Station hinaus, die nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt,
so kann über diese Station ebenfalls ohne Pferdewechsel gegen Entrichtung der vorgeschriebenen
Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren
werden.
XX Bei jeder Extrapoststation befindet sich im Postdienstzimmer ein Extraposttarif,
dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus dem er die für jede Station zu zahlenden
Beträge ersehen kann.
8 656.
!1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, das
erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, in der Regel
stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.
I! Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten eine
Inittung ertheilt, die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sich führen muß, widrigenfalls
er zu gewärtigen hat, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung
über die Höhe des gezahlten Betrags unterbrochen oder die nochmalige Zahlung von ihm
verlangt wird. «
III Die Vorausbezahlung der Extrapostgelder für mehrere Stationen ist nur insoweit
statthaft, als hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.
Iy Macht der Reisende hiervon Gebrauch, so hat er für die Besorgung des Rechnunge-
geschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleit-
zettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr von
1 Mark zu zahlen.