Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M.  18.  367

fahrt  Nachricht  zu  geben.  Dauert  der  Aufenthalt  über  eine  Stunde,  so  ist  von  der  fünften
Viertelstunde  an  ein  Wartegeld  von  25  Pf.  für  Pferd  und  Stunde  zu  entrichten.  Ein
längerer  Aufenthalt  als  24  Stunden  darf  nicht  stattfinden.

XIII  Wenn  von  vorausbestellten  Pferden  nicht  zu  der  angegebenen  Zeit  Gebrauch  ge—
macht  wird,  so  ist  für  Pferd  und  Stunde  ein  Wartegeld  von  25  Pf.
a)  bei  weiterher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an,
b)  bei  im  Orte  befindlichen  Reisenden  von  der  fünften  Viertelstunde  an
zu  entrichten.

XIV  Benutzt  ein  im  Orte  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde  nicht,  so
hat  er,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,  keine  Entschädigung,  wenn  da—
gegen  die  Pferde  zur  Zeit  der  Abbestellung  bereits  angespannt  waren,  den  Betrag  des
Pferde-,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  fünf  Kilometer  sowie  die  Bestellgebühr  als  Entschädigung
  zu  entrichten.

XV  Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen
Stationen  auf  schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen  entgegengesendet  und  möglichst  auf
der  Hälfte  des  Weges,  sofern  dort  ein  Unterkommen  zu  finden  ist,  aufgestellt  werden.  Für
die  Beförderung  solcher  Bestellungen  mit  den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.
Die  Bestellung  muß  die  Stunde  enthalten,  zu  welcher  die  Pferde  und  Wagen  auf  dem
Umspannungsorte  bereit  sein  sollen.  Trifft  der  Reisende  später  ein,  so  ist  von  der  siebzehnten
  Viertelstunde  an  das  Wartegeld  (XII)  zu  zahlen.

XVI  Für  entgegengesendete  Extraposten  wird  erhoben:

1)  das  bestimmungsmäßige  Pferde-,  Wagen=  und  Trinkgeld,
a)  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  anderen  15  Kilometer
oder  mehr  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,
b)  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze  für
15  Kilometer.
2)  die  einfache  Bestellgebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte
der  Extrapost  zu  berechnen  ist.
Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  damit  die  Fahrt  nach  der
Station,  zu  welcher  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,  keine  Vergütung  gezahlt.  Geht
aber  die  Fahrt  nach  einem  anderen  Orte,  so  ist  zu  entrichten:
1)  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station  bis  zum
Orte  der  Abfahrt  die  Hälfte  des  Pferde-,  Wagen=  und  Trinkgeldes  nach  der
wirklichen  Entfernung;
2)  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  Gebühren:

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