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§ 11.
Ueber die Zulassung des Antragstellers zum Vereine, sowie über die Aufnahme der
angemeldeten Pferde in die Versicherung und über deren Einreihung in die bestehenden Ge-
fahrenklassen (Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 1900) beschließt der Vereins-
ausschuß.
Der Vereinsausschuß kann nach seinem Ermessen auf Kosten des Vereines das Gut-
achten eines Thierarztes über den Gesundheitszustand des angemeldeten Pferdes einholen.
Der Beschluß (Abs. 1) muß innerhalb 8 Tagen, von der Anmeldung an, gefaßt und
dem Antragsteller eröffnet werden.
Gegen den Beschluß ist binnen 8 Tagen ausschließender Frist die Berufung an die
Verwaltung der Landesanstalt zulässig, welche endgiltig entscheidet.
Die Bestimmungen in Abs. 1 und 4 finden auch Anwendung auf den Ausschluß
eines Versicherten aus dem Vereine (8 5).
§ 12.
Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt 14 Tage, von Mittags 12 Uhr an ge-
rechnet, nach dem Zulassungsbeschlusse, beziehungsweise bei neuen Zugängen von Pferden
bereits versicherter Pferdebesitzer binnen 14 Tagen nach erfolgter Aufnahme des Pferdes zur
Versicherung.
Die Versicherung dauert so lange, bis der Versicherte seinen Austritt (8 17) bei dem
Vereinsausschusse erklärt hat oder der Ausschluß des Versicherten (§ 5) vom Vereinsaus-
schusse verfügt wird.
8 13.
Jede Aenderung im versicherten Pferdebestande oder in der Verwendungsart eines ver—
sicherten Pferdes muß innerhalb 3 Tagen dem Vereinsausschusse angezeigt werden.
Der Eintritt von Fohlen in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Aenderung
im versicherten Pferdebestande.
Für die Schätzung und für die Berichtigung des Versicherungsbuches finden die 88 7—11
Anwendung.
Die Unterlassung der Anzeige kann vom Vereinsausschusse mit Ordnungsstrafen bis
zum Betrage von 3 Mark geahndet werden.
Gegen die erkannte Ordnungsstrafe ist binnen 8 Tagen Beschwerde an die Verwaltung
der Landesanstalt zulässig.
§ 14.
Alljährlich im Frühjahre und im Herbste findet durch die hiezu bestimmten Mitglieder
des Vereinsausschusses eine Nachschau in sämmtlichen Stallungen statt, wobei zu erheben ist:
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