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7. wenn der Pferdebesitzer den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten
oder verletzten Pferdes ertheilten Weisungen vorsätzlich zuwiderhandelt (8 19);
8. wenn derselbe unbefugt die Tödtung des Pferdes vorgenommen oder die vom
Vereinsausschusse angeordnete Tödtung nicht zugelassen hat (§ 20);
9. wenn der Versicherte in Ansehung des erlittenen Schadens des Betruges oder
Betrugsversuches schuldig erkannt ist;
10. wenn ein Pferd zu Wettrennen benützt und bei solchen oder in Folge von solchen
beschädigt wird.
§ 25.
Der Erlös aus dem Kadaver eines umgestandenen oder getödteten Pferdes verbleibt
dem Versicherten. Von letzterem dürfen dagegen Gebühren für Verwerthung und Vergraben
des Kadavers nicht in Aufrechnung gebracht werden.
Bei nothgeschlachteten Pferden erhält den Erlös die Vereinskasse.
IV. Vorlage der Verhandlungen an die Verwaltung der Landesanstalt. Ausbezahlung der
Entschädigung.
§ 26.
Der Vereinsausschuß hat sofort nach vollzogener Schadensfestsetzung seine Verhandlungen
hierüber nebst einem Auszuge aus dem Versicherungsbuche (§ 10) der Verwaltung der Landes-
anstalt zur Würdigung gemäß Art. 7 und 8 des Gesetzes vom 15. April 1900 vorzulegen.
Die Verwaltung der Landesanstalt ist berechtigt, einen Kommissär zu näheren Erheb-
ungen über die einschlägigen Verhältnisse abzuordnen.
Die Bezahlung der endgiltig festgesetzten Entschädigung erfolgt binnen 8 Tagen durch
die Anstaltsverwaltung mittels Anweisung bei der k. Bank.
Zum Empfange berechtigt ist der im Versicherungsbuche eingetragene Versicherte.
Während eines gegen den Versicherten wegen Betruges oder Betrugsversuches an dem
Vereine eingeleiteten Strafverfahrens darf die Entschädigung nicht ausgezahlt werden.
V. BZeitrittsgebühren. Verwaltungsgebühr. Beiträge.
§ 27.
Bei der Zulassung zum Vereine hat jedes Mitglied eine Beitrittsgebühr von 2 Pfennig
für je 5 M der gesammten Versicherungssumme zu entrichten.
In den Fällen des § 16 Abs. 1 und 3 werden Beitrittsgebühren nicht erhoben.
Eine Rückvergütung bezahlter Beitrittsgebühren findet nicht statt, ebensowenig ein
Nachlaß derselben
Die Beitrittsgebühren sind zur Verwendung nach Art. 12 Ziff. 2 des Gesetzes
vom 15. April 1900 an die Landesanstalt abzuliefern.