Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  nimmt  veranlaßten  Falles  sofort  unter  Zu—
ziehung  von  Ausschußmitgliedern  (§  7)  eine  Besichtigung  vor,  stellt  den  Sachverhalt  fest
und  verfügt  die  nöthigen  Anordnungen.

§  19.

Erkrankt  ein  Pferd,  so  ist  der  Besitzer  verpflichtet,  unverzüglich  den  Rath  eines  Thierarztes
  oder,  wenn  dieß  unmöglich  ist,  den  Rath  geeigneter  sachkundiger  Personen  einzuholen
und  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  dem  Rathe  gewissenhaft  Folge  zu  leisten.

Der  Vereinsausschuß  ist  berechtigt,  die  thierärztliche  Behandlung  eines  versicherten
Pferdes  während  der  ganzen  Krankheitsdauer  auf  Kosten  des  Vereines  anzuordnen.

Der  Versicherte  muß  jede  zur  Behandlung  nöthige  Hilfe  unentgeltlich  leisten  und  alle
Anordnungen  des  Thierarztes  und  des  Vereinsausschusses  pünktlich  befolgen.

8  20.

Die  Tödtung  eines  Pferdes  wegen  unheilbarer  Krankheit  oder  Unbrauchbarkeit  kann
nur  auf  Anordnung  des  Vereinsausschusses  oder  der  von  demselben  für  diesen  Zweck  bezeich—
neten  Ausschußmitglieder  und  nach  eingeholtem  Gutachten  eines  Thierarztes  erfolgen,  dringende
Fälle  ausgenommen,  bei  welchen  der  Vereinsausschuß  die  Nothwendigkeit  der  Tödtung
nachträglich  anerkennt.

§  21.

Bei  Ermittlung  des  Werthes  des  umgestandenen  oder  getödteten  Pferdes  ist  die  nach
§§  7,  13  und  14  festgesetzte  und  im  Versicherungsbuche  vorgetragene  Summe  zu  Grunde
zu  legen.

Der  im  Versicherungsbuche  eingetragene  Werth  kann  bei  jüngeren  Pferden  im  Alter
von  8  Monaten  bis  zu  4  Jahren,  dann  bei  tragenden  Zuchtstuten  bis  zu  einem  Betrage
von  10  Prozent  erhöht  werden.

Dagegen  kann  eine  Minderung  gegenüber  der  im  Versicherungsbuche  vorgetragenen
Summe  nur  ausnahmsweise  erfolgen,  wenn  Umstände  konstatirt  werden,  welche  bei  der
letzten  Nachschan  noch  nicht  vorhanden  waren  und  augenscheinlich  eine  Werthsminderung  bedingen.
  Die  Werthsminderung  in  Folge  der  Krankheit  oder  Verletzung,  welche  den  Tod
oder  die  Tödtung  des  Pferdes  herbeigeführt  hat,  bleibt  außer  Ansatz.

Die  nach  Abs.  1—3  erforderlichen  Feststellungen  werden  von  den  hiezu  bestimmten
Mitgliedern  des  Vereinsausschusses  vorgenommen.

Ist  das  Pferd  auf  einer  vom  Vereinssitze  beträchtlich  entfernten  Stelle  oder  auf  einer
Alpenweide  umgestanden  oder  getödtet  worden,  so  bestimmt  der  Vereinsausschuß  darüber,  ob
Feststellungen  an  Ort  und  Stelle  unterbleiben  können  oder  in  welch'  anderer  Weise  die  nach

Abs.  1—3  erforderlichen  Feststellungen  vorzunehmen  sind.