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Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter nimmt veranlaßten Falles sofort unter Zu—
ziehung von Ausschußmitgliedern (§ 7) eine Besichtigung vor, stellt den Sachverhalt fest
und verfügt die nöthigen Anordnungen.
§ 19.
Erkrankt ein Pferd, so ist der Besitzer verpflichtet, unverzüglich den Rath eines Thierarztes
oder, wenn dieß unmöglich ist, den Rath geeigneter sachkundiger Personen einzuholen
und in dem einen wie in dem anderen Falle dem Rathe gewissenhaft Folge zu leisten.
Der Vereinsausschuß ist berechtigt, die thierärztliche Behandlung eines versicherten
Pferdes während der ganzen Krankheitsdauer auf Kosten des Vereines anzuordnen.
Der Versicherte muß jede zur Behandlung nöthige Hilfe unentgeltlich leisten und alle
Anordnungen des Thierarztes und des Vereinsausschusses pünktlich befolgen.
8 20.
Die Tödtung eines Pferdes wegen unheilbarer Krankheit oder Unbrauchbarkeit kann
nur auf Anordnung des Vereinsausschusses oder der von demselben für diesen Zweck bezeich—
neten Ausschußmitglieder und nach eingeholtem Gutachten eines Thierarztes erfolgen, dringende
Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuß die Nothwendigkeit der Tödtung
nachträglich anerkennt.
§ 21.
Bei Ermittlung des Werthes des umgestandenen oder getödteten Pferdes ist die nach
§§ 7, 13 und 14 festgesetzte und im Versicherungsbuche vorgetragene Summe zu Grunde
zu legen.
Der im Versicherungsbuche eingetragene Werth kann bei jüngeren Pferden im Alter
von 8 Monaten bis zu 4 Jahren, dann bei tragenden Zuchtstuten bis zu einem Betrage
von 10 Prozent erhöht werden.
Dagegen kann eine Minderung gegenüber der im Versicherungsbuche vorgetragenen
Summe nur ausnahmsweise erfolgen, wenn Umstände konstatirt werden, welche bei der
letzten Nachschan noch nicht vorhanden waren und augenscheinlich eine Werthsminderung bedingen.
Die Werthsminderung in Folge der Krankheit oder Verletzung, welche den Tod
oder die Tödtung des Pferdes herbeigeführt hat, bleibt außer Ansatz.
Die nach Abs. 1—3 erforderlichen Feststellungen werden von den hiezu bestimmten
Mitgliedern des Vereinsausschusses vorgenommen.
Ist das Pferd auf einer vom Vereinssitze beträchtlich entfernten Stelle oder auf einer
Alpenweide umgestanden oder getödtet worden, so bestimmt der Vereinsausschuß darüber, ob
Feststellungen an Ort und Stelle unterbleiben können oder in welch' anderer Weise die nach
Abs. 1—3 erforderlichen Feststellungen vorzunehmen sind.