Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Verhandlungen über Errichtung von Polizeiwachen und Aufsicht über dieselben; 
Namensänderungen; 
Aufsicht auf die Kostkinder; 
Sammlungen, soweit nicht die k. Polizeidirektion die Behandlung sich vorbehält; 
Lotterien, Ausspielungen und Glücksspiele, insoweit die k. Polizeidirektion solche 
nicht zur eigenen Behandlung sich vorbehält; 
Vollzug des Art. 50 a des Polizeistrafgesetzbuches (Konkubinat); 
9. Ertheilung von Giftscheinen; 
10. Behandlung der Angelegenheiten nach Art. 81 des Polizeistrafgesetzbuches (Ver- 
wahrlosung von Kindern und hilflosen Personen), sowie nach § 361 Nr. 10 
des Reichsstrafgesetzbuches (Vernachlässigung der Unterhaltspflicht); 
11. Vollzug des § 360 Ziff. 13 des Reichsstrafgesetzbuches (Thierquälerei); 
12. Mitwirkung bei Ertheilung der Erlaubniß zum Wirthschaftsbetriebe; 
13. Aufsicht auf die in §§S 34 und 35 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Ge- 
werbebetriebe; 
14. Handhabung der polizeilichen Aufsicht auf eingeschriebene Hilfskassen, auf Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften; 
15. Heimathfeststellungen. 
München, den 12. Jannuar 1900. 
Frhr. v. Feilitsch. 
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Nr. 385l. 
Bekanntmachung, die Anzeigen über den Gewerbebetrieb betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern und fi. Staatsministerium der Finanzen. 
Hinsichtlich der Anzeigen über Gewerbe-Anmeldungen und Gewerbe-Niederlegungen 
werden nachstehende Vorschriften ertheilt: 
I. Gewerbe-Anmeldungen. 
81. 
Wer in einer Gemeinde den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes aunfängt, 
ist auch ohne vorgängige Aufforderung gemäß § 14 der Reichsgewerbeordnung, dann Art. 6 
des bayerischen Gewerbsgesetzes vom 30. Januar 1868 und § 4 Absatz 1 der Allerhöchsten 
Verordnung vom 29. März 1892, den Vollzug der Reichsgewerbeordnung betreffend, (Gesetz- 
und Verordnungs-Blatt S. 62) gehalten, hievon der Gemeindebehörde des Betriebsortes 
gleichzeitig mit dem Betriebsbeginne schriftliche oder mündliche Anzeige zu erstatten
	        
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