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Verhandlungen über Errichtung von Polizeiwachen und Aufsicht über dieselben;
Namensänderungen;
Aufsicht auf die Kostkinder;
Sammlungen, soweit nicht die k. Polizeidirektion die Behandlung sich vorbehält;
Lotterien, Ausspielungen und Glücksspiele, insoweit die k. Polizeidirektion solche
nicht zur eigenen Behandlung sich vorbehält;
Vollzug des Art. 50 a des Polizeistrafgesetzbuches (Konkubinat);
9. Ertheilung von Giftscheinen;
10. Behandlung der Angelegenheiten nach Art. 81 des Polizeistrafgesetzbuches (Ver-
wahrlosung von Kindern und hilflosen Personen), sowie nach § 361 Nr. 10
des Reichsstrafgesetzbuches (Vernachlässigung der Unterhaltspflicht);
11. Vollzug des § 360 Ziff. 13 des Reichsstrafgesetzbuches (Thierquälerei);
12. Mitwirkung bei Ertheilung der Erlaubniß zum Wirthschaftsbetriebe;
13. Aufsicht auf die in §§S 34 und 35 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Ge-
werbebetriebe;
14. Handhabung der polizeilichen Aufsicht auf eingeschriebene Hilfskassen, auf Erwerbs-
und Wirthschaftsgenossenschaften;
15. Heimathfeststellungen.
München, den 12. Jannuar 1900.
Frhr. v. Feilitsch.
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Nr. 385l.
Bekanntmachung, die Anzeigen über den Gewerbebetrieb betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern und fi. Staatsministerium der Finanzen.
Hinsichtlich der Anzeigen über Gewerbe-Anmeldungen und Gewerbe-Niederlegungen
werden nachstehende Vorschriften ertheilt:
I. Gewerbe-Anmeldungen.
81.
Wer in einer Gemeinde den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes aunfängt,
ist auch ohne vorgängige Aufforderung gemäß § 14 der Reichsgewerbeordnung, dann Art. 6
des bayerischen Gewerbsgesetzes vom 30. Januar 1868 und § 4 Absatz 1 der Allerhöchsten
Verordnung vom 29. März 1892, den Vollzug der Reichsgewerbeordnung betreffend, (Gesetz-
und Verordnungs-Blatt S. 62) gehalten, hievon der Gemeindebehörde des Betriebsortes
gleichzeitig mit dem Betriebsbeginne schriftliche oder mündliche Anzeige zu erstatten