Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zu  Art.  15  des  Gesetzes.
Waagen  und  Gewichte.
S.  18.

Die  von  gewerbsmäßigen  Bierbrauern  und  von  Inhabern  von  Malzmühlen  zu
haltenden  Waagen  und  Gewichte  müssen  nach  den  Vorschriften  der  deutschen  Eichordnung
geeicht  sein.

Die  Tragkraft  der  Waagen  muß  auf  denselben  deutlich  angeschrieben  und  so  groß
sein,  daß  es  möglich  ist,  auf  denselben  die  für  eine  einmalige  Schrotung  bestimmte
Malzmenge,  wenn  sie  das  Gewicht  von  1  J  nicht  erreicht,  auf  einmal,  sonst  aber  mindestens
  1  dz  zusammen  zu  verwiegen.

Wird  bei  der  NRevision  eines  Betriebs  gefunden,  daß  die  benützten  Waagen  oder  Gewichte
  den  bestehenden  Vorschriften  nicht  entsprechen,  so  kann  die  fernere  Benützung  der
Waagen  oder  Gewichte  von  dem  Bezirkssteueramt  untersagt  werden.

Zu  Art.  16  des  Gesetzes.
Aufbewahrung  von  Malz  in  der  Mühle  und  Bierbereitung  durch  Müller.
8.  19.

Die  in  Art.  16  Abs.  1  Ziff.  2  genannte  Entfernung  von  20  km  ist  nach  der  Luftlinie
  zu  messen.

Zuständig  für  die  Gestattung  der  Ausnahme  von  dem  Verbot  des  gleichzeitigen  Betriebs
  einer  Bierbrauerei  mit  einer  öffentlichen  Mühle  ist  das  Steuerkollegium,  Abtheilung
für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  welches  für  solche  Fälle  auch  die  etwa  erforderlichen
besonderen  Kontrollebestimmungen  festsetzt.  Die  Genehmigung  wird  nur  in  jederzeit
widerruflicher  Weise  ertheilt.  Für  die  besondere  Kontrolle  ist  der  Betriebsinhaber  kostenersatzpflichtig.


Zu  Art.  17  des  Gesetzes.
Anmeldung  des  Malzes,  Einholung  des  Malzscheins  und  Führung  des  Brauregisters.
8.  20.

Die  Anmeldung  der  beabsichtigten  Schrotung  hat  zu  geschehen  ohne  Rücksicht  auf
den  Zweck,  zu  welchem  das  geschrotene  Malz  verwendet  werden  soll,  und  gleichgiltig,
ob  dieselbe  auf  einer  öffentlichen  Malzmühle  oder  auf  einer  Privatmalzmühle  stattfinden  soll.