Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W# 2. 27 
Diese Anzeigepflicht erstreckt sich demgemäß auf Jene, welche neu als Gewerbtreibende 
eintreten oder ein früher ausgeübtes, aber niedergelegtes Gewerbe wieder aufnehmen, 
dann auf Jene, welche neben ihrem bisherigen Gewerbe noch ein weiteres Gewerbe be- 
treiben oder statt ihres bisherigen Gewerbes ein anderes Gewerbe ausüben wollen. 
Wird von einer Person oder Gesellschaft der Betrieb mehrerer Gewerbe begonnen, 
so ist jedes einzelne derselben in der Anzeige zu benennen. 
Die Anzeigepflicht ist auch in dem Falle der Eröffnung einer weiteren Handelsstätte 
(Art. 12 Abs. 3 lit. b, Art. 61 Abs. 2 des Gewerbstenergesetzes vom 9. Juni 1899) gegeben. 
§ 2. 
Die Gemeindebehörden haben die mündlichen oder schriftlichen Erklärungen der Gewerb- 
treibenden über den Beginn, die Wiederaufnahme oder die Aenderung ihres Gewerbebetriebs 
nach Anleitung des beifolgenden Formulars I in das Gewerbe-Anmelde-Register einzutragen. 
Die Richtigkeit des Eintrags der mündlichen Erklärungen ist von den Betheiligten in Spalte 5 
des Registers unterschriftlich auerkennen zu lassen. 
Schriftlich übergebene Gewerbserklärungen sind dem Anmelde-Register als Beilagen 
anzufügen. 
Wenn das Gewerbe nach Vorschrift der Gewerbeordnung von einer Konzession, amt- 
lichen Bestellung oder polizeilichen Bewilligung abhängig ist, so hat der Gewerbtreibende 
bei der Anmeldung die bezügliche Urkunde vorzulegen und ist diese Urkunde im Anmelde- 
Register anzuführen. 
§ 3. 
Zum Eintrage der für die Gewerbsteueranlage erforderlichen Angaben sind die Spalten 4 und 5 
des Registers bestimmt. Die Unterlassung der fraglichen Erklärungen oder deren Abgabe in 
einer für die Gewerbsteneranlage ungenügenden Weise hat, abgesehen von der veranlaßten 
Strafeinschreitung, die Vorladung des Gewerbtreibenden zum Rentamte behufs gesonderter 
Abgabe der deßfallsigen Erklärungen zur Folge. 
Bezüglich der von dem Gewerbtreibenden zu Spalte 4 und 5 des Registers zu 
machenden Angaben wird Folgendes bestimmt: 
a) Für Gewerbe, deren Normal= oder Betriebsanlage nach äußerlich erkennbaren 
Merkmalen bezw. nach dem Umsatze zu bemessen ist, sind die bezüglichen 
Anhaltspunkte gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. a—c des Gewerbsteuergesetzes 
vom 9. Juni 1899, und zwar nach der beabsichtigten Ausdehnung des 
Gewerbes (Art. 29 Abs. 2) anzuzeigen. 
b) Dem Pflichtigen ist es hiebei freigestellt, die Höhe des muthmaßlichen 
Jahresertrags namhaft zu machen, sowie gegebenen Falls nach Art. 28 
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