Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Verhandlungen  über  Errichtung  von  Polizeiwachen  und  Aufsicht  über  dieselben;

Namensänderungen;

Aufsicht  auf  die  Kostkinder;

Sammlungen,  soweit  nicht  die  k.  Polizeidirektion  die  Behandlung  sich  vorbehält;

Lotterien,  Ausspielungen  und  Glücksspiele,  insoweit  die  k.  Polizeidirektion  solche

nicht  zur  eigenen  Behandlung  sich  vorbehält;

Vollzug  des  Art.  50  a  des  Polizeistrafgesetzbuches  (Konkubinat);

9.  Ertheilung  von  Giftscheinen;

10.  Behandlung  der  Angelegenheiten  nach  Art.  81  des  Polizeistrafgesetzbuches  (Verwahrlosung
  von  Kindern  und  hilflosen  Personen),  sowie  nach  §  361  Nr.  10
des  Reichsstrafgesetzbuches  (Vernachlässigung  der  Unterhaltspflicht);

11.  Vollzug  des  §  360  Ziff.  13  des  Reichsstrafgesetzbuches  (Thierquälerei);

12.  Mitwirkung  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Wirthschaftsbetriebe;

13.  Aufsicht  auf  die  in  §§S  34  und  35  der  Reichsgewerbeordnung  bezeichneten  Gewerbebetriebe;


14.  Handhabung  der  polizeilichen  Aufsicht  auf  eingeschriebene  Hilfskassen,  auf  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaften;

15.  Heimathfeststellungen.

München,  den  12.  Jannuar  1900.

Frhr.  v.  Feilitsch.

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Nr.  385l.
Bekanntmachung,  die  Anzeigen  über  den  Gewerbebetrieb  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fi.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Hinsichtlich  der  Anzeigen  über  Gewerbe-Anmeldungen  und  Gewerbe-Niederlegungen
werden  nachstehende  Vorschriften  ertheilt:

I.  Gewerbe-Anmeldungen.
81.

Wer  in  einer  Gemeinde  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  aunfängt,
ist  auch  ohne  vorgängige  Aufforderung  gemäß  §  14  der  Reichsgewerbeordnung,  dann  Art.  6
des  bayerischen  Gewerbsgesetzes  vom  30.  Januar  1868  und  §  4  Absatz  1  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  29.  März  1892,  den  Vollzug  der  Reichsgewerbeordnung  betreffend,  (Gesetzund
  Verordnungs-Blatt  S.  62)  gehalten,  hievon  der  Gemeindebehörde  des  Betriebsortes
gleichzeitig  mit  dem  Betriebsbeginne  schriftliche  oder  mündliche  Anzeige  zu  erstatten