Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W#  2.  27

Diese  Anzeigepflicht  erstreckt  sich  demgemäß  auf  Jene,  welche  neu  als  Gewerbtreibende
eintreten  oder  ein  früher  ausgeübtes,  aber  niedergelegtes  Gewerbe  wieder  aufnehmen,
dann  auf  Jene,  welche  neben  ihrem  bisherigen  Gewerbe  noch  ein  weiteres  Gewerbe  betreiben
  oder  statt  ihres  bisherigen  Gewerbes  ein  anderes  Gewerbe  ausüben  wollen.

Wird  von  einer  Person  oder  Gesellschaft  der  Betrieb  mehrerer  Gewerbe  begonnen,
so  ist  jedes  einzelne  derselben  in  der  Anzeige  zu  benennen.

Die  Anzeigepflicht  ist  auch  in  dem  Falle  der  Eröffnung  einer  weiteren  Handelsstätte
(Art.  12  Abs.  3  lit.  b,  Art.  61  Abs.  2  des  Gewerbstenergesetzes  vom  9.  Juni  1899)  gegeben.

§  2.

Die  Gemeindebehörden  haben  die  mündlichen  oder  schriftlichen  Erklärungen  der  Gewerbtreibenden
  über  den  Beginn,  die  Wiederaufnahme  oder  die  Aenderung  ihres  Gewerbebetriebs
nach  Anleitung  des  beifolgenden  Formulars  I  in  das  Gewerbe-Anmelde-Register  einzutragen.
Die  Richtigkeit  des  Eintrags  der  mündlichen  Erklärungen  ist  von  den  Betheiligten  in  Spalte  5
des  Registers  unterschriftlich  auerkennen  zu  lassen.

Schriftlich  übergebene  Gewerbserklärungen  sind  dem  Anmelde-Register  als  Beilagen
anzufügen.

Wenn  das  Gewerbe  nach  Vorschrift  der  Gewerbeordnung  von  einer  Konzession,  amtlichen
  Bestellung  oder  polizeilichen  Bewilligung  abhängig  ist,  so  hat  der  Gewerbtreibende
bei  der  Anmeldung  die  bezügliche  Urkunde  vorzulegen  und  ist  diese  Urkunde  im  Anmelde-Register
  anzuführen.

§  3.

Zum  Eintrage  der  für  die  Gewerbsteueranlage  erforderlichen  Angaben  sind  die  Spalten  4  und  5
des  Registers  bestimmt.  Die  Unterlassung  der  fraglichen  Erklärungen  oder  deren  Abgabe  in
einer  für  die  Gewerbsteneranlage  ungenügenden  Weise  hat,  abgesehen  von  der  veranlaßten
Strafeinschreitung,  die  Vorladung  des  Gewerbtreibenden  zum  Rentamte  behufs  gesonderter
Abgabe  der  deßfallsigen  Erklärungen  zur  Folge.

Bezüglich  der  von  dem  Gewerbtreibenden  zu  Spalte  4  und  5  des  Registers  zu
machenden  Angaben  wird  Folgendes  bestimmt:

a)  Für  Gewerbe,  deren  Normal=  oder  Betriebsanlage  nach  äußerlich  erkennbaren
Merkmalen  bezw.  nach  dem  Umsatze  zu  bemessen  ist,  sind  die  bezüglichen
Anhaltspunkte  gemäß  Art.  28  Abs.  1  lit.  a—c  des  Gewerbsteuergesetzes
vom  9.  Juni  1899,  und  zwar  nach  der  beabsichtigten  Ausdehnung  des
Gewerbes  (Art.  29  Abs.  2)  anzuzeigen.

b)  Dem  Pflichtigen  ist  es  hiebei  freigestellt,  die  Höhe  des  muthmaßlichen
Jahresertrags  namhaft  zu  machen,  sowie  gegebenen  Falls  nach  Art.  28

47