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Dasselbe hat die Aufgabe, jenen Gemeinden, welche ihre Wasserversorgungsverhältnisse
zu verbessern wünschen, durch Aufstellung der Projekte und Leitung der Bauausführung
sowie durch Begutachtung der von anderen Technikern aufgestellten Projekte behilflich zu sein.
Das k. Staatsministerium des Innern kann das Bureau beauftragen, auch in anderen
in das Gebiet der Wasserversorgung einschlägigen Angelegenheiten Beirath und Beihilfe zu
leisten.
Der Beirath und die Beihilfe des Wasserversorgungsbureaus werden in der Regel
kostenlos gewährt.
§ 2.
Sofern Wir für den einzelnen Fall nichts Anderes verfügen, wird das Wasser-
versorgungsbureau mit einem Regierungs= und Kreisbaurathe als Vorstand, dann der er-
forderlichen Anzahl von Bauamtmännern, Bauamtsassessoren und Maschineningenieuren
sowie mit dem nöthigen nichtpragmatischen Hilfspersonale besetzt.
Die Maschineningenieure (Abs. 1) können in pragmatischer oder in nichtpragmatischer
Eigenschaft aufgestellt werden. Titel, Rang und Gehalt der pragmatisch angestellten
Maschineningenieure werden von Uns im einzelnen Falle bestimmt werden.
Die Dienstkleidung der Beamten des Bureaus bemißt sich nach den für die k. Staats-
baubeamten bestehenden und beziehungsweise von Uns besonders getroffenen Bestimmungen.
§ 3.
Auf das nichtpragmatische Hilfspersonal des Wasserversorgungsbureaus (Assistenten und
andere technische Hilfskräfte, Funktionäre, Diener) finden die Vorschriften der Königlichen
Verordnung vom 26. Juni 1894, die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staats-
beamten und Staatsbediensteten betreffend (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 321), Anwendung.
Die Aufnahme und Enthebung der nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten des
Bureaus erfolgt durch das k. Staatsministerium des Innern, von welchem auch die Bezüge
dieser Beamten und Bediensteten sowie die denselben bei auswärtigen Dienstgeschäften zu-
kommenden Tagegelder und Reisekosten-Entschädigungen festgesetzt werden.
Die genannten Beamten und Bediensteten haben an dem Unterstützungsfond der k. Ver-
sicherungskammer theilzunehmen und zu diesem Behufe die gleichen Gebühren und Beiträge
an den bezeichneten Fond zu entrichten, wie die in widerruflicher Eigenschaft aufgestellten
Beamten und Bediensteten der k. Versicherungskammer.
84.
Die näheren Anordnungen über den Geschäftsgang und die Thätigkeit des Wasser-
versorgungsbureaus werden von dem k. Staatsministerium des Innern getroffen.