Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Dasselbe hat die Aufgabe, jenen Gemeinden, welche ihre Wasserversorgungsverhältnisse 
zu verbessern wünschen, durch Aufstellung der Projekte und Leitung der Bauausführung 
sowie durch Begutachtung der von anderen Technikern aufgestellten Projekte behilflich zu sein. 
Das k. Staatsministerium des Innern kann das Bureau beauftragen, auch in anderen 
in das Gebiet der Wasserversorgung einschlägigen Angelegenheiten Beirath und Beihilfe zu 
leisten. 
Der Beirath und die Beihilfe des Wasserversorgungsbureaus werden in der Regel 
kostenlos gewährt. 
§ 2. 
Sofern Wir für den einzelnen Fall nichts Anderes verfügen, wird das Wasser- 
versorgungsbureau mit einem Regierungs= und Kreisbaurathe als Vorstand, dann der er- 
forderlichen Anzahl von Bauamtmännern, Bauamtsassessoren und Maschineningenieuren 
sowie mit dem nöthigen nichtpragmatischen Hilfspersonale besetzt. 
Die Maschineningenieure (Abs. 1) können in pragmatischer oder in nichtpragmatischer 
Eigenschaft aufgestellt werden. Titel, Rang und Gehalt der pragmatisch angestellten 
Maschineningenieure werden von Uns im einzelnen Falle bestimmt werden. 
Die Dienstkleidung der Beamten des Bureaus bemißt sich nach den für die k. Staats- 
baubeamten bestehenden und beziehungsweise von Uns besonders getroffenen Bestimmungen. 
§ 3. 
Auf das nichtpragmatische Hilfspersonal des Wasserversorgungsbureaus (Assistenten und 
andere technische Hilfskräfte, Funktionäre, Diener) finden die Vorschriften der Königlichen 
Verordnung vom 26. Juni 1894, die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staats- 
beamten und Staatsbediensteten betreffend (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 321), Anwendung. 
Die Aufnahme und Enthebung der nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten des 
Bureaus erfolgt durch das k. Staatsministerium des Innern, von welchem auch die Bezüge 
dieser Beamten und Bediensteten sowie die denselben bei auswärtigen Dienstgeschäften zu- 
kommenden Tagegelder und Reisekosten-Entschädigungen festgesetzt werden. 
Die genannten Beamten und Bediensteten haben an dem Unterstützungsfond der k. Ver- 
sicherungskammer theilzunehmen und zu diesem Behufe die gleichen Gebühren und Beiträge 
an den bezeichneten Fond zu entrichten, wie die in widerruflicher Eigenschaft aufgestellten 
Beamten und Bediensteten der k. Versicherungskammer. 
84. 
Die näheren Anordnungen über den Geschäftsgang und die Thätigkeit des Wasser- 
versorgungsbureaus werden von dem k. Staatsministerium des Innern getroffen.
	        
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