Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Dasselbe  hat  die  Aufgabe,  jenen  Gemeinden,  welche  ihre  Wasserversorgungsverhältnisse
zu  verbessern  wünschen,  durch  Aufstellung  der  Projekte  und  Leitung  der  Bauausführung
sowie  durch  Begutachtung  der  von  anderen  Technikern  aufgestellten  Projekte  behilflich  zu  sein.

Das  k.  Staatsministerium  des  Innern  kann  das  Bureau  beauftragen,  auch  in  anderen
in  das  Gebiet  der  Wasserversorgung  einschlägigen  Angelegenheiten  Beirath  und  Beihilfe  zu
leisten.

Der  Beirath  und  die  Beihilfe  des  Wasserversorgungsbureaus  werden  in  der  Regel
kostenlos  gewährt.

§  2.

Sofern  Wir  für  den  einzelnen  Fall  nichts  Anderes  verfügen,  wird  das  Wasserversorgungsbureau
  mit  einem  Regierungs=  und  Kreisbaurathe  als  Vorstand,  dann  der  erforderlichen
  Anzahl  von  Bauamtmännern,  Bauamtsassessoren  und  Maschineningenieuren
sowie  mit  dem  nöthigen  nichtpragmatischen  Hilfspersonale  besetzt.

Die  Maschineningenieure  (Abs.  1)  können  in  pragmatischer  oder  in  nichtpragmatischer
Eigenschaft  aufgestellt  werden.  Titel,  Rang  und  Gehalt  der  pragmatisch  angestellten
Maschineningenieure  werden  von  Uns  im  einzelnen  Falle  bestimmt  werden.

Die  Dienstkleidung  der  Beamten  des  Bureaus  bemißt  sich  nach  den  für  die  k.  Staatsbaubeamten
  bestehenden  und  beziehungsweise  von  Uns  besonders  getroffenen  Bestimmungen.

§  3.

Auf  das  nichtpragmatische  Hilfspersonal  des  Wasserversorgungsbureaus  (Assistenten  und
andere  technische  Hilfskräfte,  Funktionäre,  Diener)  finden  die  Vorschriften  der  Königlichen
Verordnung  vom  26.  Juni  1894,  die  Dienstverhältnisse  der  nichtpragmatischen  Staatsbeamten
  und  Staatsbediensteten  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  S.  321),  Anwendung.

Die  Aufnahme  und  Enthebung  der  nichtpragmatischen  Beamten  und  Bediensteten  des
Bureaus  erfolgt  durch  das  k.  Staatsministerium  des  Innern,  von  welchem  auch  die  Bezüge
dieser  Beamten  und  Bediensteten  sowie  die  denselben  bei  auswärtigen  Dienstgeschäften  zukommenden
  Tagegelder  und  Reisekosten-Entschädigungen  festgesetzt  werden.

Die  genannten  Beamten  und  Bediensteten  haben  an  dem  Unterstützungsfond  der  k.  Versicherungskammer
  theilzunehmen  und  zu  diesem  Behufe  die  gleichen  Gebühren  und  Beiträge
an  den  bezeichneten  Fond  zu  entrichten,  wie  die  in  widerruflicher  Eigenschaft  aufgestellten
Beamten  und  Bediensteten  der  k.  Versicherungskammer.

84.
Die  näheren  Anordnungen  über  den  Geschäftsgang  und  die  Thätigkeit  des  Wasserversorgungsbureaus
  werden  von  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  getroffen.