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Soweit diese Anordnungen nicht entgegenstehen, verkehrt das Bureau in den ihm zu-
gewiesenen Angelegenheiten direkt mit den hiebei betheiligten Stellen, Behörden, Gemeinden
und Privaten.
Dasselbe führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift: „K. Bayer. Wasserversorgungsbureau“.
§ 5.
Dem Vorstande kommt die Leitung der sämmtlichen Geschäfte und die Führung der
Dienstaufsicht über die Beamten und Bediensteten des Bureaus zu.
Derselbe nimmt innerhalb der hiefür vorgesehenen ctatsmäßigen Mittel das lediglich
diätarisch beschäftigte Hilfspersonal auf.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorstand einen Bericht über die Thätigkeit
des Wasserversorgungsbureaus zu erstatten, welcher dem k. Staatsministerium des Innern
vorzulegen ist.
86.
Die gesammten persönlichen und sächlichen Ausgaben des Wasserversorgungsbureaus ein
schließlich der Pensionen und Sustentationen der pragmatischen und nichtpragmatischen Beamten
und Bediensteten werden aus den durch die §§ 12 a und b des Finanzgesetzes vom 15. Juni
1898 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 277) verfügbar gestellten Mitteln (Fond für
Förderung des Feuerlöschwesens) bestritten.
Der Ausgaben-Etat des Bureaus wird jährlich vom Vorstande entworfen und vom
k. Staatsministerium des Innern festgesetzt.
München, den 11. Mai 1900.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreichs, Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.
Nr. 10575.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die
Stadtgemeinde Lindau betreffend.
K#. Staatsministerium des Innern.
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Birgerlichen Gesetzbuches