Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Anhang.  226

forderlich  macht;  also  rechtzeitige  Heranbildung  ausreichenden
  nichtwehrpflichtigen  Ersatzes.  Bei  allen
Einziehungen  Wehrpflichtiger  aus  Kriegsbetrieben
ist  zu  beachten,  ob  sie  ohne  weiteres  oder  gegen  Ersatz
  herangezogen  werden  können.  In  letzterem
Falle  muß  gewisse  Zeit  zur  Erlangung  von  Ersatzkräften
  und  zur  Anlernung  gegeben  werden,  wenn
es  nicht  in  besonderen  Jällen  der  Überweisung  technisch
  gleichwertigen  Ersatzes  bedarf.  Hierbei  wird
auch  stets  zu  prüfen  sein,  ob  der  Ersatz  bereits  vor
Weggang  des  alten  Arbeiters  nötig  ist  oder  nicht.

.Wird  die  Zurückstellung  oder  Entlassung  Wehrpflichtiger

  beantragt,  die  einem  anderen  stellvertretenden
  Generalkommando  unterstellt  sind,  so  sind
die  Gesuche  an  das  für  den  Betrieb  örtlich  zuständige
  Generalkommando  zur  Entscheidung  weiter  zu
leiten.  Die  Entscheidung  über  ein  Gesuch  um  Verlängerung
  einer  bereits  bestehenden  Zurückstellung
erfolgt  stets  durch  das  für  den  Ort  der  Tätigkeit
des  Mannes  zuständige  stellvertretende  Generalkomando.


Das  Kriegsministerium  —  Kriegs-Ersatz--  und  Arbeits-Departement

  —  ist  im  allgemeinen  nur  Beschwerdeinstanz;
  andere  Abteilungen  des  Kriegsministeriums
  kommen  für  die  Bearbeitung  derartiger
  Beschwerden  nicht  in  Frage.

Alle  Firmen  find  darauf  hinzuweisen,  daß  die
Einreichung  von  Reklamationsgesuchen,  die  keine
Beschwerde  enthalten,  unmittelbar  an  das  Kriegs-Arbeits-Amt
  lediglich  Verzögerung  herbeiführt,  da
die  Gesuche  grundsätzlich  den  zuständigen  stellvertretenden
  Generalkommandos  zur  Prüfung  und  Erledigung
  überwiesen  werden.

Herrmann,  Hillsdienstgesetz.  15