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Anhang. 226
forderlich macht; also rechtzeitige Heranbildung ausreichenden
nichtwehrpflichtigen Ersatzes. Bei allen
Einziehungen Wehrpflichtiger aus Kriegsbetrieben
ist zu beachten, ob sie ohne weiteres oder gegen Ersatz
herangezogen werden können. In letzterem
Falle muß gewisse Zeit zur Erlangung von Ersatzkräften
und zur Anlernung gegeben werden, wenn
es nicht in besonderen Jällen der Überweisung technisch
gleichwertigen Ersatzes bedarf. Hierbei wird
auch stets zu prüfen sein, ob der Ersatz bereits vor
Weggang des alten Arbeiters nötig ist oder nicht.
.Wird die Zurückstellung oder Entlassung Wehrpflichtiger
beantragt, die einem anderen stellvertretenden
Generalkommando unterstellt sind, so sind
die Gesuche an das für den Betrieb örtlich zuständige
Generalkommando zur Entscheidung weiter zu
leiten. Die Entscheidung über ein Gesuch um Verlängerung
einer bereits bestehenden Zurückstellung
erfolgt stets durch das für den Ort der Tätigkeit
des Mannes zuständige stellvertretende Generalkomando.
Das Kriegsministerium — Kriegs-Ersatz-- und Arbeits-Departement
— ist im allgemeinen nur Beschwerdeinstanz;
andere Abteilungen des Kriegsministeriums
kommen für die Bearbeitung derartiger
Beschwerden nicht in Frage.
Alle Firmen find darauf hinzuweisen, daß die
Einreichung von Reklamationsgesuchen, die keine
Beschwerde enthalten, unmittelbar an das Kriegs-Arbeits-Amt
lediglich Verzögerung herbeiführt, da
die Gesuche grundsätzlich den zuständigen stellvertretenden
Generalkommandos zur Prüfung und Erledigung
überwiesen werden.
Herrmann, Hillsdienstgesetz. 15